Umsätze österreichischer Unternehmer im EU-Ausland

Österreichische Unternehmen können mit Umsätzen im EU-Ausland ebenfalls ab 01.01.2025 von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren (sog. EU-Kleinunternehmer).

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • der unionsweite Jahresumsatz weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr € 100.000,00 überschreitet,
  • der im EU-Ausland erwirtschaftete Umsatz die jeweilige im EU-Mitgliedstaat geltende nationale Kleinunternehmergrenze nicht überschreitet und
  • ein entsprechender Antrag gestellt wird.


Für die Antragstellung ist ein eigenes Verfahren gem. Art 6a UStG idF AbgÄG 2024 und ein beim BMF eingerichtetes Portal vorgesehen. Über dieses Portal müssen dann zusätzlich die Umsätze vierteljährlich gemeldet werden, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erzielt wurden.

Im Zusammenhang mit der neuen Bestimmung ergeben sich folgende Szenarien:

Variante 1: Erzielt ein Unternehmer in Österreich Umsätze von mehr als € 55.000,00, jedoch EU-Gesamtumsätze von nicht mehr als € 100.000,00, so unterliegt dieser Unternehmer zwar mit seinen Umsätzen in Österreich der Umsatzsteuer, er gilt jedoch im EU-Ausland bei Vorliegen der Voraussetzungen (nationale Umsatzgrenze) als EU-Kleinunternehmer.

Variante 2: Ein Unternehmer, der sowohl in Österreich als auch in der EU die Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann wählen, ob er die Kleinunternehmerbefreiung in beiden Ländern in Anspruch nimmt oder nur eine davon oder auch gar keine.

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