Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze im Bereich der Umsatzsteuer führt dazu, dass ab dem Jahr 2025 deutlich mehr Unternehmer auch in der Einkommensteuer in den Genuss der Kleinstunternehmerpauschalierung kommen.
Anwendungsvoraussetzung
Die Kleinstunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer setzt die Kleinunternehmer-befreiung gem. § 6 (1) Z 27 UStG voraus.
Wie auch bei der Umsatzsteuer, gibt es auch hier eine Toleranzregelung, die allerdings von jener der Umsatzsteuer unabhängig gilt.
Höhe der pauschalen Betriebsausgaben
Durch die Anhebung der Kleinunternehmergrenze wurden auch die Höchstbeträge der pauschal absetzbaren Betriebsausgaben angepasst.
20% der Einnahmen max. € 11.000,00 (bisher € 8.400,00) Dienstleistungsbetriebe
45% der Einnahmen max. € 24.750,00 (bisher € 18.900,00) alle übrigen Betriebe
Bindungswirkung
Hat der Unternehmer die Kleinstunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer in den vergangenen Jahren zur Anwendung gebracht und verzichtet nun auf diese, ist eine Rückkehr frühestens nach Ablauf von drei Jahren möglich.