Immobilienertragsteuer

Hauptwohnsitzbefreiung und 1.000 m² Grenze

Das Einkommensteuergesetz sieht einige Befreiungstatbestände iZm privaten Immobilienveräußerungen vor, wobei in der Praxis vor allem der sog. „Hauptwohnsitzbefreiung“ eine besondere Bedeutung zukommt.

Die Hauptwohnsitzbefreiung umfasst neben dem Gebäude auch Grund und Boden, wobei dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, welches üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

In einem aktuellen Erkenntnis (VwGH 24.04.2024, Ro 2022/15/0020) hat der Verwaltungsgerichtshof endgültig klargestellt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung für Grund und Boden bundesweit nur bis zu einer Bodenfläche von 1.000 m² gilt.

Die geografische Lage oder die Art der Bebauung eines bestimmten Grundstücks ist demnach irrelevant.

Der VwGH hielt weiters fest, dass im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ein Bauplatz von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden inzwischen bundesweit begrenzt sind und Bauplätze in Österreich tendenziell immer kleiner werden.

Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Vergangenheit immer wieder anzutreffende Rechtsmeinung, wonach der Begriff „üblicherweise“ als ortsüblich interpretiert wurde, widerlegt und eine österreichweit einheitliche Obergrenze von 1.000 m² für Grund und Boden definiert.

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