Wird zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer Telearbeit (vormals Homeoffice) vereinbart, so bedarf es zwingend einer schriftlichen Vereinbarung.

Damit ein nicht steuerbar ausbezahltes Telearbeitspauschale in Bestand bleibt, müssen seit dem Kalenderjahr 2025 die Telearbeitstage verpflichtend durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.

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