Ab 01.01.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.
Ab 01.01.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.