Erweiterte Angaben bei der SV-Anmeldung neuer Dienstnehmer

Ab 01.01.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in der Anmeldung angeben. Bei Wechsel der zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit (Reduktion oder Erhöhung bzw. Wechsel von geringfügiger Beschäftigung auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis) ist keine Meldung zu erstellen.

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