Erleichterung beim Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG

Durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlags in Höhe von 10 % können finanzstrafrechtliche Konsequenzen im Rahmen von Prüfungsmaßnahmen vermieden werden.

Voraussetzung war bisher, dass die steuerlich relevanten Abgabennachforderungen insgesamt nicht mehr als € 33.000,00 betragen.

Im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 ist ab 01.01.2026 vorgesehen, diese Grenze auf € 100.000,00 anzuheben. Zugleich soll die Grenze von € 33.000,00 je Veranlagungszeitraum als Beschränkung eingeführt werden.

Ergibt sich eine Nachforderung von mehr als € 50.000,00, soll der Verkürzungszuschlag auf 15 % des gesamten Nachforderungsbetrags erhöht werden.

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