Erhöhung der Wertgrenze für einen Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG

Durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlags in Höhe von 10 % der Abgabennachforderung können finanzstrafrechtliche Konsequenzen im Rahmen von Prüfungsmaßnahmen durch das Finanzamt vermieden werden.

Voraussetzung war bisher, dass die steuerlich relevanten Abgabennachforderungen im Prüfungszeitraum insgesamt nicht mehr als € 33.000,00 und pro Veranlagungszeitraum nicht mehr als € 10.000,00 betragen haben.

Infolge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurden diese Grenzen ab 01.01.2026 auf € 100.000,00 (Gesamtnachforderung) und € 33.000,00 (pro Veranlagungszeitraum) angehoben.

Ergibt sich eine Nachforderung von mehr als € 50.000,00, erhöht sich der Verkürzungszuschlag zudem auf 15 % des gesamten Nachforderungsbetrags.

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