Das Mindeststammkapital für GmbHs wurde auf € 10.000,00 herabgesetzt.
Damit entfällt auch die bisherige Auffüllverpflichtung der gründungsprivilegierten GmbH innerhalb von 10 Jahren. Die Neuerungen sind mit 01.01.2024 in Kraft getreten.
Die Senkung des Mindeststammkapitals hat zur Folge, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft die Mindestkörperschaftsteuer seit 01.01.2024 jährlich € 500,00 bzw. pro Quartal € 125,00 beträgt.
Ab dem Jahr 2024 unterliegen Gewinne von Kapitalgesellschaften einer Körperschaftsteuer von nur mehr 23%.