Ab dem Jahr 2025 wird das Homeoffice offiziell zur Telearbeit umgewandelt (sog. Telearbeitsgesetz kurz TelearbG), was zahlreiche Änderungen im arbeitsrechtlichen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bereich mit sich bringt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ab 01.01.2025 Telearbeitsvereinbarungen treffen, die die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen ersetzen. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden.
Die neuen Telearbeitsvereinbarungen müssen schriftlich festgehalten und dürfen nicht einseitig angeordnet werden.
Erlaubte Telearbeitsorte sind:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Coworking-Spaces
- Internet-Cafés, Bibliotheken
- Urlaubsorte
Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist die soziale Absicherung der Telearbeiter, wobei zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden wird:
- Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Homeoffice-Locations (Haupt- und Nebenwohnsitz), die Wohnung eines Angehörigen sowie nahegelegene Coworking-Spaces. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
- Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf andere Orte, wie beispielsweise Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Bei diesen Orten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht auf den Weg dorthin.
Die Umstellung zur Telearbeit bringt auch steuerliche Anpassungen mit sich. Die bisher bekannte steuerliche Vergünstigung der sog. Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt unverändert bei € 3,00 für maximal 100 Tage.
Ab 2025 zählen jedoch nur jene Tage, die auch am Lohnzettel gemeldet werden, für die Inanspruchnahme der Telearbeitspauschale.