Fahrtenbücher sind in Rahmen von Betriebsprüfungen und bei GPLB (Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen) nahezu immer Thema, sind leicht gefundenes Fressen für die Prüfer und sind mit Risiken sowohl für den Dienstgeber als auch für den Dienstnehmer verbunden.
Kilometergeld bis 31.12.2024 | Kilometergeld ab 01.01.2025 | |
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PKW und Kombi | 0,42 | 0,50 |
Motorfahrrad und Motorrad | 0,24 | 0,50 |
Fahrrad und E-Bike | 0,38 | 0,50 |
Mitfahrer | 0,05 | 0,15 |
Durch das amtliche Kilometergeld werden Kosten für die betriebliche Nutzung von im Privatvermögen befindlichen Fahrzeugen mit einem Pauschalbetrag pro gefahrenen Kilometer abgegolten.
Konkret ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten je gefahrenem Kilometer.
Für die ersten 30.000 km (beim Fahrrad für die ersten 1.500 km) kann dieser Fahrtkostenersatz steuerfrei ausgezahlt werden, vorausgesetzt
- es handelt sich um eine Dienstfahrt
- der amtliche Kilometersatz wird nicht überschritten
- der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeugs selbst aufzukommen (es muss aber nicht auf den Arbeitnehmer zugelassen sein)
- es wird ein Fahrtenbuch über die Dienstfahrten geführt oder
- es liegen sonstige Unterlagen als Nachweise vor, die die gefahrenen Kilometer belegen
Überwiegt die betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges, ist der Ansatz von Kilometergeld ausgeschlossen.
Werden die Kosten durch den Arbeitgeber gar nicht oder nur teilweise ersetzt, so können diese in der Abreitnehmerveranlagung oder in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten einkünftemindernd abgesetzt werden.
Leistet der Dienstgeber einen höheren Kostenersatz als gesetzlich vorgesehen, so ist dieser Kostenersatz zu versteuern.