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Erleichterungen in der Einkommensteuer

a) Senkung Einkommensteuer

Das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 sieht bei der Lohn- und Einkommensteuer eine Reduktion der 2. und 3. Tarifstufe vor.

Im Jahr 2023 wird die 2. Tarifstufe auf 30% und die 3.Tarifstufe auf 41% gesenkt.

b) Abschaffung „kalte Progression“

Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen.

Mit den Änderungen im EStG werden diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich wie folgt an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.

Insgesamt wird sich der Einkommensteuertarif für 2023 wie folgt darstellen:

  • Für die ersten € 11.693 (bisher € 11.000): 0%
  • Von € 11.694 bis € 19.134 (bisher € 18.000): 20%
  • Von € 19.135 bis € 32.075 (bisher € 31.000): 30%
  • Von € 32.076 bis € 62.080 (bisher € 60.000): 41%
  • Von € 62.081 bis € 93.120 (bisher € 90.000): 48%
  • Von € 93.121 bis € 1.000.000: 50%
  • Über € 1.000.000: 55%

c) Inflationsanpassung von Absetzbeträgen

Folgende Absetzbeträge werden aufgrund der Inflation um 5,2% erhöht.

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.
  • Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
  • Pensionistenabsetzbetrag und erhöhter Pensionistenabsetzbetrag.
  • Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

d) Zusätzliche Ergänzungen
  • Als Entlastung der Lohnnebenkosten wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt. Die Reduktion ist aber für 2023 und 2024 an eine lohngestaltende Vorschrift geknüpft und erst ab 2025 ohne weitere Bedingung vorgesehen. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft auch ein betriebsinterner Aktenvermerk – eine diesbezügliche Vorlage können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
  • Ab 01.01.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag um 0,1 Prozentpunkte von 1,2% auf 1,1% gesenkt.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers, welche für die Nutzung CO²-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sollen bis zu einer Höhe von € 200,00 pro Jahr steuerfrei sein.
  • Erhöhung der Einheitswertgrenzen bei der Vollpauschalierung für die Land- und Forstwirtschaft auf € 165.000,00 (bisher € 130.000,00). Zusätzlich kommt es zu einer Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 600.000,00 (bisher € 400.000,00) und der Erhöhung der Einnahmegrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf € 45.000,00 (bisher € 40.000,00).
  • Erhöhung der steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für Sportler/ Sportbetreuer/ Schiedsrichter von gemeinnützigen Sportvereinen auf € 120,00 pro Tag bzw. € 720,00 pro Monat.
  • Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wird von € 35.000,00 auf € 40.000,00 ab dem Veranlagungsjahr 2023 angehoben.
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