Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmer vor wirtschaftliche Herausforderungen. Mit der Corona-Kurzarbeit wurde ein Förderinstrument geschaffen, mit dem Unternehmer unterstützt werden und Mitarbeiter-Kündigungen verhindert werden sollen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern.
Die Corona Kurzarbeit ist eine neue, erweiterte Form der Kurzarbeit für alle Unternehmen, die von COVID-19 wirtschaftlich betroffen sind.
Um Arbeitsplätze zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt.
Aktuell ist die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 möglich. Phase 3 ist für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.03.2021 vorgesehen.
Die Antragstellung auf Kurzarbeit muss grundsätzlich vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden – derzeit ist eine Beantragung für einen Kurzarbeitsbeginn rückwirkend per 01.11.2020 bis zum Ende des Lockdowns, aus derzeitiger Sicht somit der 06.12.2020, möglich.
Was ist zur Beantragung notwendig?
Sozialpartnervereinbarung in der gültigen Version (Sozialpartnervereinbarung)
In der Sozialpartnervereinbarung werden folgende Eckpunkte zur Kurzarbeit geregelt:
- Dauer der Kurzarbeit,
- Einbeziehung des gesamten Betriebes oder nur von Betriebsteilen,
- Anzahl der Dienstnehmer und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer,
- prozentuelle Kürzung der Normalarbeitszeit,
- wirtschaftliche Begründung und
- Kurzarbeitsdienstzettel für alle Mitarbeiter.
In Betrieben mit Betriebsräten wird die Sozialpartnervereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Betriebe ohne Betriebsrat benötigen die Zustimmung der Gewerkschaft. Diese Zustimmung wird vom AMS eingeholt.
eAMS Konto
Die unterfertigte Sozialpartnervereinbarung ist anschließend über das eAMS Konto einzureichen (eAMS Konto)
Die Beantragung eines eAMS Kontos sollte am Beginn der Beantragung der Kurzarbeit erfolgen, da die gesamte Kommunikation mit dem AMS – von der Beantragung der Kurzarbeit bis zur Beihilfenabrechnung – über dieses Konto erfolgen muss.
Stundenaufzeichnungen
Für die laufende Abrechnung der Kurzarbeit – sowohl für die Abrechnung mit dem Mitarbeiter als auch für die Beihilfenabrechnung mit dem AMS – müssen die Soll-Arbeitszeit vor der Kurzarbeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden während der Kurzarbeit aufgezeichnet werden.
Wie hoch ist die Kurzarbeitsbeihilfe für Betriebe?
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Kosten für die Ausfallstunden. In diesen Ausfallstunden sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Abrechnung der Kurzarbeit – auf Basis der Sozialversicherungsbeiträge vor der Kurzarbeit – zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
Zur Ermittlung der möglichen Kurzarbeitsbeihilfe hat das AMS einen Beihilfenrechner zur Verfügung gestellt (Rechner).
Für weitergehende Informationen verweisen wir auf folgende Seiten:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
https://jobundcorona.at/kurzarbeit/
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Corona-Kurzarbeitsbeihilfe und stehen Ihnen für weitere Anfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.