Härtefallfonds

Der Härtefallfonds unterstützt Selbständige, die von der COVID-19 Krise betroffen sind. Bisher war eine Förderung aus dem Härtefallfonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Die Bundesregierung hat auf Drängen der Wirtschaftskammer eine Verlängerung von sechs auf zwölf Monate (bis März 2021) fixiert. Die Antragstellung steht bis 30.04.2021 offen. Die Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Der Härtefallfonds unterstützt selbständige Unternehmer, die von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind.​

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern
  • neue Selbständige
  • erwerbstätige Gesellschafter (z.B. OG Gesellschafter)
  • freie Dienstnehmer


Die Antragstellung setzt weiters voraus:

  • Unternehmen wird in Österreich betrieben
  • Unternehmensgründung vor dem 15.03.2020
  • keine weiteren Förderungen in Form von Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19 erhalten
  • Unternehmen war vor der Corona-Krise nicht in Schwierigkeiten
  • keine Nebeneinkünfte
  • aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung


Keinen Unterstützungsanspruch aus dem Härtefallfonds der WKO haben hingegen:

  • Land- und Forstwirte (Abwicklung über Agrarmarkt Austria)
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
  • Privatzimmervermieter mit bis zu 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen
  • Non-Profit Organisationen (eigene Förderrichtlinien)
  • Einrichtungen im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen


Wie erfolgt die Unterstützung?

Die Unterstützung aus dem Härtefallfonds wird in zwei Phasen gegliedert:

In der Auszahlungsphase 1 konnte bis 17.04.2020 eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu € 1.000,00 beantragt werden.

Anträge zur Auszahlungsphase 2 können bis 30.04.2021 auf der Homepage der WKO gestellt werden. Die Auszahlungsphase 2 erfasst ebenfalls den Zeitraum ab 16.03.2020. Die Unterstützungen aus Phase 1 werden bis zu einem Auszahlungsbetrag von € 500,00 in der Auszahlungsphase 2 gegengerechnet.

Die Antragstellung erfolgt jeweils gesondert für einen Betrachtungszeitraum. Aktuell gibt es zwölf Betrachtungszeiträume:

1. Betrachtungszeitraum: 16.03.2020 bis 15.04.2020

2. Betrachtungszeitraum: 16.04.2020 bis 15.05.2020

3. Betrachtungszeitraum: 16.05.2020 bis 15.06.2020

4. Betrachtungszeitraum: 16.06.2020 bis 15.07.2020

5. Betrachtungszeitraum: 16.07.2020 bis 15.08.2020

6. Betrachtungszeitraum: 16.08.2020 bis 15.09.2020

7. Betrachtungszeitraum: 16.09.2020 bis 15.10.2020

8. Betrachtungszeitraum: 16.10.2020 bis 15.11.2020

9. Betrachtungszeitraum: 16.11.2020 bis 15.12.2020

10. Betrachtungszeitraum: 16.12.2020 bis 15.01.2021

11. Betrachtungszeitraum: 16.01.2021 bis 15.02.2021

12. Betrachtungszeitraum: 16.20.2021 bis 15.03.2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein eigener Antrag zu stellen (Formular öffnen).

Gleichzeitig muss der Antragsteller bestätigen, dass er durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht ist. Das ist dann der Fall, wenn im jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% eingetreten ist, die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden konnten oder wenn ein behördliches Betretungsverbot bestanden hat.

Wie hoch ist die Unterstützung?

Die Unterstützung aus den Härtefallfonds besteht in einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs sowie eines Comeback-Bonus.

Der Comeback-Bonus wurde nachträglich als pauschale Zusatzförderung eingeführt.

Die maximale Förderung des Nettoeinkommensentgangs beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beantragung € 2.000,00 pro Monat, jene des Comeback-Bonus € 500,00 pro Monat. Bei Nebeneinkünften über € 2.000,00 wird der Nettoeinkommensentgang nicht ersetzt. Die Mindestförderung beträgt € 500.00 monatlich.

Die Bemessungsgrundlage für die Förderung besteht im Nettoeinkommensverlust, der im jeweiligen Betrachtungszeitraum gegenüber einem monatlichen Vergleichszeitraum aus einem Vorjahr eingetreten ist. Allfällige Nebeneinkünfte sind zu berücksichtigen.

Der Förderungssatz beträgt 80% der Bemessungsgrundlage (= Nettoeinkommensentgang), bei Geringverdienern ohne Nebeneinkünfte 90%.

Welcher Einkommensteuerbescheid ist maßgebend?

Grundlage für die Berechnung des Nettoverdienstentgangs ist der Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend.

Alternativ kann die Berechnung auf Grundlage der letzten drei Veranlagungen herangezogen werden.

Der Einkommensteuerbescheid muss wirksam erlassen sein. Es ist nicht erforderlich, dass er rechtskräftig ist.

Auswirkungen auf die Einkommensteuer und Sozialversicherung?

Unterstützungen aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Für weitergehende Informationen verweisen wir auf folgende Seiten:

Härtefonds Phase 2

​Härtefallfonds​

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