Änderung bei der geringfügigen Beschäftigung ab 2026

Alle Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und nebenbei geringfügig beschäftigt sind, sollten dringend mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten, denn diese Regelung läuft mit 31.01.2026 aus.

Ab 01.02.2026 können nur mehr jene Personen, die unter eine der tieferstehend angeführten Ausnahmen fallen, weiterhin geringfügig beschäftigt bleiben, ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren:

  1. Die aktuell arbeitslos gemeldete Person war vor der Arbeitslosigkeit neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits geringfügig beschäftigt: Diese geringfügige Beschäftigung, die bereits seit 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat, kann weiter unbegrenzt ausgeübt werden.
  2. Personen, die mindestens ein Jahr oder länger arbeitslos sind und das Lebensjahr erreicht haben, können einer geringfügigen Beschäftigung uneingeschränkt neben dem Arbeitslosengeldbezug nachgehen.
  3. Personen, die mindestens ein Jahr oder länger arbeitslos sind und eine Behinderung von mindestens 50 % nachweisen, können einer geringfügigen Beschäftigung uneingeschränkt neben dem Arbeitslosengeldbezug nachgehen.
  4. Für Personen, die vor der geringfügigen Beschäftigung einen langen Krankenstand über 52 Wochen hatten und Kranken- oder Rehabilitionsgeld bezogen haben, gilt, dass eine geringfügige Beschäftigung, wenn diese innerhalb von 364 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes aufgenommen wurde, noch bis 01.07.2026 neben dem Arbeitslosengeldbezug weitergeführt werden kann.
  5. Teilnehmer an Schulungen, die durch das Arbeitsmarktservice beauftragt wurden, dürfen während der Dauer der Schulung geringfügig dazuverdienen, wenn die Schulung mindestens 4 Monate dauert und wöchentlich 25 Wochenstunden Schulungszeit anfallen.
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