COVID-19 hat den Gesetzgeber veranlasst, auch im Insolvenzrecht Anpassungen vorzunehmen, die den negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Krise entgegenwirken sollen.
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die liquiden Zahlungsmittel nicht ausreichen, um alle fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu bezahlen und diese auch nicht alsbald beschafft werden können.
Überschuldung – gilt grundsätzlich nur für juristische Personen wie GmbH, AG, GmbH & Co KG – liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte.
Bei Eintritt eines Insolvenzgrundes hat der Unternehmer ohne schuldhaftes Zögern, längstens innerhalb von 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Bei Naturkatastrophen, wie dies auch bei der Covid-19-Pandemie der Fall ist, gilt generell eine auf 120 Tage verlängerte Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung durch die Pandemie (Naturkatastrophe) (mit)verursacht wurde.
Gesetzlich geregelt wurde nun überdies, dass bei Eintritt einer Überschuldung zwischen 01.03.2020 und 31.01.2021 keine Verpflichtung (jedoch weiterhin die Möglichkeit) des Schuldners besteht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. In dieser Zeit ist auch eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers aus dem Grund der Überschuldung ausgeschlossen.
Bei Zahlungsunfähigkeit gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht!
Ist der Schuldner bei Ablauf des 31.01.2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.01.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.