Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Ab 01.01.2026 wurde diese von 2,5% auf 3,5% angehoben.
Zudem wurde auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen von 2,5% auf 3,5% angehoben.
Auf gewisse Einkünfte von Privatstiftungen, wie z.B. Zinserträge, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen, gelangt die sogenannte Zwischenbesteuerung zur Anwendung. Die Zwischensteuer ist als „Vorabbesteuerung“ zu verstehen. Werden Zuwendungen von einer Privatstiftung an inländische Begünstigte vorgenommen, vermindern diese Zuwendungen die unterjährige Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. Übersteigen die Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres, kommt es darüber hinaus zu einer Gutschrift der in den Vorjahren abgeführten Zwischensteuer, die auf einem Evidenzkonto aufgezeichnet wurde.
Der Zwischensteuersatz entsprach bisher dem aktuellen Körperschaftsteuersatz, seit 2024 somit 23%. Ab der Veranlagung 2026 wird der Zwischensteuersatz auf 27,5% angehoben.