Ungerechtfertigte Verluste als neuer Straftatbestand im Finanzstrafrecht

Nach der derzeit geltenden Rechtslage liegt eine Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG dann vor, wenn tatsächlich Abgaben verkürzt wurden.

In der Praxis bedeutet das, dass eine Steuerhinterziehung in der Regel erst dann vorliegt, wenn eine fehlerhafte Steuererklärung zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt hat.

Werden hingegen lediglich zu hohe Verluste angegeben, und würde auch bei korrekter Erklärung keine Steuer anfallen, ist die Abgabe der fehlerhaften Erklärung nach der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar. Eine Strafbarkeit entsteht erst später, wenn die Verluste tatsächlich genutzt werden.

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 sieht nun vor, dass künftig auch ein in der Steuererklärung zu Unrecht erklärter Verlust strafrechtlich belangt werden kann.

Der überhöht deklarierte Verlust wird damit rechtlich mit einer Abgabenverkürzung gleichgesetzt.

Diese neue Regelung der Strafbarkeit soll für Steuererklärungen gelten, die ab dem 01.01.2026 eingereicht werden.

Beitrag teilen: