Trinkgeldpauschale ab 01.01.2026

Steuerfreiheit und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Das bisherige System der Trinkgeldpauschalierung war komplex und uneinheitlich ausgestaltet und führte in der Praxis – insbesondere im Zuge von Prüfungen durch die ÖGK – zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zu hohen Nachforderungsbeträgen.

Ab 01.01.2026 gelten in Österreich einheitliche Trinkgeldpauschalen, um die bisherigen länderspezifischen Unterschiede zu beenden.

Bei den künftig festgesetzten Pauschalbeträgen handelt es sich um Maximalbeträge.

Ist die tatsächliche Trinkgeldsumme höher als das Pauschale, fallen keine zusätzlichen Abgaben an – nachträgliche Beitragsvorschreibungen durch die ÖGK sind daher nicht mehr möglich.

Folgende Trinkgeldpauschalbeträge wurden für die tieferstehend angeführten Branchen festgelegt:

Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe:

DienstnehmerInnen mit InkassoDienstnehmerInnen ohne Inkasso
2026€ 65,002026€ 45,00
2027€ 85,002027€ 45,00
2028€ 100,002028€ 50,00
ab 2029Indexierungab 2029Indexierung

Friseurgewerbe:

DienstnehmerInnenLehrlinge
2026€ 70,002026€ 22,00
2027€ 85,002027€ 22,00
2028€ 100,002028€ 25,00
ab 2029Indexierungab 2029Indexierung

Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure:

DienstnehmerInnenLehrlinge
2026€ 65,002026€ 20,00
2027€ 85,002027€ 20,00
2028€ 100,002028€ 25,00
ab 2029Indexierungab 2029Indexierung

Personenbeförderung:

DienstnehmerInnen
2026€ 70,00
2027€ 80,00
2028€ 90,00
ab 2029Indexierung

Für Teilzeitbeschäftigte bzw. bei untermonatigen Eintritten werden die Pauschalbeträge entsprechend der Arbeitszeit bzw. entsprechend den Tagen im Abrechnungsmonat aliquotiert. Die Trinkgeldpauschalen sind auch während Abwesenheitszeiten wie Urlaub und Krankenstand abzurechnen.

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