Neue Regelungen für freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer sind Personen, die wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig sind, aber nicht persönlich weisungsgebunden arbeiten. Sie sind in der Regel nicht an feste Arbeitszeiten oder einen bestimmten Arbeitsort gebunden, nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und können üblicherweise vertreten werden.

Durch eine Novelle zum ABGB und ArbVG treten ab 01.01.2026 folgende Änderungen für freie Dienstnehmer in Kraft:

Erstmals werden gesetzliche Kündigungsfristen eingeführt.

Bisher gab es für freie Dienstnehmer keine klaren gesetzlichen Vorgaben für Kündigungsfristen und -termine. Die neue Regelung sieht ab 01.01.2026 in den ersten beiden Dienstjahren eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor, wobei die Kündigung zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen kann.

Ab dem dritten Dienstjahr wird die Kündigungsfrist auf sechs Wochen verlängert.

Darüber hinaus kann in den ersten Monat einer Anstellung eine Probezeit vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden kann.

Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 01.01.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ermöglicht werden soll. Dies kann entweder durch die Schaffung eigener Kollektivverträge oder durch die Erweiterung bestehender Verträge erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung der Sozialpartner; eine automatische Ausdehnung bestehender Verträge ist nicht vorgesehen.

Bestehende freie Dienstverträge bleiben von den neuen Regelungen unberührt.

Die Neuerungen sollen nur für freie Dienstverträge gelten, die ab dem 01.01.2026 abgeschlossen werden.

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