Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wodurch bestimmte Investitionen die Steuerlast senken können.

Bisher war der IFB von 10% bzw. im Rahmen des Öko-Investitionsfreibetrags 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbaren Anlagevermögens möglich.

Für einen befristeten Zeitraum – konkret November 2025 bis Dezember 2026 – wird der IFB von 10% auf 20% erhöht, für Investitionen im Bereich der Ökologisierung von 15% auf 22%.

Für die Monate November und Dezember 2025 gilt der zeitlich anteilige Höchstbetrag von € 166.667,00 (2/12 von € 1,0 Mio.). Allerdings kann ein Überhang unter Umständen

  • in das Jahr 2026 vorgetragen werden, was aufgrund des erhöhten IFB vorteilhaft sein kann, oder
  • in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 mit dem regulären (geringerem) IFB rückgetragen werden.

Ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 gilt anschließend der erhöhte Investitionsfreibetrag von 20% bzw. 22%.

Die bisherigen Rahmenbedingungen bleiben unverändert. Auch der erhöhte Investitionsfreibetrag kann weiterhin maximal auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 1,0 Mio. pro Wirtschaftsjahr angewendet werden.

Ausgeschlossen sind weiterhin Wirtschaftsgüter, für die Sonderabschreibungen vorgesehen sind, insbesondere Gebäude und Kfz. Nicht begünstigt sind außerdem geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life Sciences zugeordnet werden können. Eine Ausnahme gilt für Elektrofahrzeuge, für die der IFB aus ökologischen Gründen in Anspruch genommen werden darf.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind, dass das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt wird und vier Jahre betrieblich genutzt wird.

Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Frist aus dem Betrieb ausgeschieden oder ins Ausland verbracht, muss der Investitionsfreibetrag (IFB) grundsätzlich nachversteuert werden – außer das Ausscheiden erfolgt aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs.

Für die Inanspruchnahme ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entscheidend, unabhängig von Bezahlung oder Inbetriebnahme.

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