Ab dem Jahr 2025 wurden die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Basispauschalierung gem. § 17 EStG deutlich angehoben.
| bis 2024 | 2025 | ab 2026 | |
|---|---|---|---|
| Pauschale Betriebsausgaben nach § 125 Abs. 1 BAO | 12% | 13,50% | 15% |
| Vorjahresumsatz gemäß § 125 Abs. 1 BAO höchstens EUR | 220.000 | 320.000 | 420.000 |
| Pauschale Betriebsausgaben höchstens EUR | 26.400 | 43.200 | 63.000 |
Die Basispauschalierung ermöglicht es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, Betriebsausgaben pauschal abzusetzen, ohne für jede Ausgabe einen Beleg nachweisen zu müssen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird. Zusätzlich muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Pauschalierung vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird.
Für freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit bleibt der Pauschalsatz unverändert bei 6%.
Neben den oben angeführten Betriebsausgabenpauschalsätzen dürfen bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abgesetzt werden:
- Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten (Umlaufvermögen)
- Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten
- Fremdlöhne und Fremdleistungen, soweit sie unmittelbar in Leistungen des Betriebsgegenstandes eingehen
- Pflichtbeiträge zur Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG und vergleichbare Beiträge
- 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen- Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen
- 15% Grundfreibetrag vom pauschalierten Gewinn, höchstens jedoch € 4.950,00
Im Falle eines Wechsels von der Basispauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Am Jahresende empfiehlt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Basispauschalierung und tatsächlicher Gewinnermittlung, um die günstigste Methode zu wählen.