ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

Neben Privatpersonen sind seit 01.01.2024 iSd ORF-Beitrags-Gesetz (OBG) auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, eine Teilnehmergebühr zu leisten.

Hingegen sind Ein-Personen-Unternehmen, die keine Mitarbeiter beschäftigen, mangels Kommunalsteuer nicht beitragspflichtig.

Ebenso fallen Körperschaften oder Personenvereinigungen, die einen mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und von der Kommunalsteuer befreit sind, nicht unter die ORF-Beitragspflicht.

Bemessungsgrundlage für die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge ist die Summe der Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG (insbesondere Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, Sachbezüge, Zuschläge und Zulagen) je Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr.

Der Begriff Dienstnehmer umfasst auch sog. freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung von mehr als 25%).

Auf Basis der vom Finanzministerium übermittelten Daten der Kommunalsteuererklärungen wird errechnet, wie viele ORF-Beiträge zu bezahlen sind. Die Einheit ORF-Beitrag wird im ORF-Beitrags-Gesetz festgelegt.

Jahressumme der Arbeitslöhne je StandortgemeindeORF-BeitragORF-Beitrag in EURO für die Standortgemeinde
pro Monatpro Jahr
bis € 1,6 Mio.1 Beitrag15,30183,60
bis € 3 Mio.2 Beiträge30,60367,20
bis € 10 Mio.7 Beiträge107,101 285,20
bis € 50 Mio.10 Beiträge153,001 836,00
bis € 90 Mio.20 Beiträge306,003 672,00
mehr als € 90 Mio.50 Beiträge765,009 180,00

In einigen Bundesländern kommt noch eine Landesabgabe hinzu, die diesen Betrag entsprechend erhöht. Nach derzeitigem Stand heben folgende Bundesländer eine zusätzliche Landesabgabe ein:

  • Burgenland € 4,60
  • Kärnten € 4,60
  • Steiermark € 4,70
  • Tirol € 3,10


Der ORF-Beitrag wird einmal pro Jahr für das laufende Kalenderjahr vorgeschrieben.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgejahr, nachdem in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer durch den Betrieb entrichtet wurde. Bei der Betriebsgründung ist das erste Jahr rückwirkend mit dem Folgejahr mit der ersten Kommunalsteuer zu entrichten.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer entrichtet wurde.

Für kommunalsteuerpflichtige Unternehmer, die an der Betriebsstättenadresse auch den Hauptwohnsitz gemeldet haben, besteht die Zahlungspflicht für den ORF-Beitrag nur hinsichtlich des betrieblichen Bereichs. In der Eigenschaft als Privatperson, die an derselben Adresse gemeldet ist wie der Betrieb, fällt kein ORF-Beitrag an. In diesem Fall muss der Unternehmer allerdings eine Meldung bei der OBS mit dem Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ vornehmen.

Beitrag teilen: