Option zum gemeinen Wert
Werden betrieblich genutzte Gebäude(teile) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist seit 01.07.2023 der Buchwert als Entnahmewert anzusetzen.
Die Entnahme ist daher steuerneutral und führt zu einem Besteuerungsaufschub der stillen Reserven bis zur tatsächlichen Veräußerung der Immobilie.
Allerdings besteht die Option zur Entnahme mit dem gemeinen Wert (Aufdeckung stiller Reserven).
Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn für den Entnahmegewinn der Hälftesteuersatz gem. § 37 (5) EStG oder die 3-Jahresverteilung zusteht oder Verlustvorträge vorhanden sind.
In diesem Zusammenhang war bis zuletzt unklar, ob bei der Entnahme betrieblich genutzter Gebäude(teile) die für die Anwendung des Hälftesteuersatzes erforderliche Frist von 7 Jahren seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang erfüllt sein muss.
Das BMF hat dazu im Juni 2024 klargestellt, dass die 7-Jahresfrist keine Anwendungsvoraussetzung ist. Die Option auf Entnahme zum gemeinen Wert steht somit auch dann zu, wenn der Betrieb weniger als 7 Jahre dem Steuerpflichtigen zuzurechnen war.