Verlängerung des Prognosezeitraums Konjunkturpaket 2024 „Wohnraum und Bauoffensive“
Für die Beurteilung, ob eine Vermietung als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt wird, ist die Erstellung einer Prognoserechnung iSd Liebhaberei-Verordnung erforderlich.
Konkret muss innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtüberschuss erzielt werden.
Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen.
Die Liebhaberei-VO unterscheidet zwischen der „kleinen“ und der „großen“ Vermietung.
Die sog. kleine Vermietung umfasst die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäusern, Bungalows, Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen) sowie die Vermietung einzelner Appartements.
Die große Vermietung stellt hingegen typischerweise die entgeltliche Gebäudeüberlassung dar (zB Vermietung von Geschäftsflächen), welche nicht mit der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken zusammenhängt.
Aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise, Bau- und Planungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten wurden die Prognosezeiträume, innerhalb derer ein Gesamtüberschuss erzielbar ist, um fünf Jahre verlängert – anwendbar ab 01.01.2024 (Vermietungsbeginn bzw. erstmaliges Anfallen von Ausgaben).
Prognosezeitraum | ||
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bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
kleine Vermietung | 25 Jahre (ab Vermietung) / max 28 Jahre (ab erstmaligem Anfallen von Ausgaben) | 30 Jahre (ab Vermietung) / max 33 Jahre (ab erstmaligem Anfallen von Ausgaben) |
große Vermietung | 20 Jahre (ab Vermietung) / max 23 Jahre (ab erstmaligem Anfallen von Ausgaben) | 25 Jahre (ab Vermietung) / max 28 Jahre (ab erstmaligem Anfallen von Ausgaben) |