Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) – Kleinunternehmer

Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen und geringen Einkünften können bei der Sozialversicherung der Selbständigen (kurz SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen.

Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, sind nur die Beiträge zur Unfallversicherung zu bezahlen.

Für das Jahr 2024 kann die Ausnahme für Kleinunternehmer noch bis 31.12.2024 beantragt werden.

Die Umsatzgrenze beträgt für das Jahr 2024 € 35.000,00 und die Summe der Einkünfte darf im Jahr 2024 € 6.221,28 (2025: 6.613,20) nicht übersteigen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides von der SVS überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die o.a. Grenzen überschritten wurden, fällt die Ausnahme rückwirkend weg und es werden die entsprechenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich vorgeschrieben.

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