Ab dem Jahr 2025 werden neben der erneuten inflationsbedingten Anpassung des Einkommensteuertarifs auch die Absetzbeträge und SV-Rückerstattungen erhöht.
Dadurch verbleibt ein höheres Nettoeinkommen.
Einkommen 2025 | Steuersatz 2025 | Einkommen 2024 | Steuersatz 2024 |
---|---|---|---|
bis € 13.308 | 0% | bis € 12.816 | 0% |
bis € 21.617 | 20% | bis € 20.818 | 20% |
bis € 35.836 | 30% | bis € 34.513 | 30% |
bis € 69.166 | 40% | bis € 66.612 | 40% |
bis € 103.072 | 48% | bis € 99.266 | 48% |
bis € 1.000.000 | 50% | bis € 1.000.000 | 50% |
ab € 1.000.000 | 55% | ab € 1.000.000 | 55% |
Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt im Jahr 2025 bei einem Kind € 601,00 und bei zwei Kindern € 813,00. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 268,00 jährlich. Voraussetzung für die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der (Ehe-)Partner Jahreseinkünfte von höchstens € 7.284,00 erzielt (§ 33 Abs 4 Z 1 und § 124b Z 466 EStG 1988).
Alleinverdienerabsetzbetrag | 2025 | 2024 |
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€ 601 | € 572 | |
2. Kind: + € 212 | 2. Kind: + € 202 | |
3. Kind & weitere: + € 268 | 3. Kind & weitere: + € 255 |
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht im Jahr 2025 Steuerpflichtigen iHv € 37,00 pro Monat zu, die für ein Kind gesetzlichen Unterhalt zahlen. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag iHv € 55,00 und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 73,00 monatlich zu (§ 33 Abs 4 Z 3 und § 124b Z 466 EStG 1988).
Unterhaltsabsetzbetrag | 2025 | 2024 |
---|---|---|
€ 37 bis € 73 | € 35 bis € 69 |
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2025 € 487,00 (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988). Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser auf € 838,00, vorausgesetzt das Jahreseinkommen übersteigt nicht € 14.812,00. Bei einem Einkommen im Kalenderjahr von € 19.424,00 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um € 790,00 (Zuschlag).
Verkehrsabsetzbetrag | 2025 | 2024 |
---|---|---|
€ 487 | € 463 Euo | |
Erhöhter Betrag: € 838 | Erhöhter Betrag: € 798 | |
Zuschlag: € 790 | Zuschlag:€ 752 |
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht 2025 zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.673,00 jährlich erzielt und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.476,00, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 24.196,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 33 Abs 6 und § 124b Z 466 EStG 1988). Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2025 € 1.002,00.
Pensionistenabsetzbetrag | 2025 | 2024 |
---|---|---|
€ 1 002 | € 954 | |
Erhöhter Betrag: € 1.476 | Erhöhter Betrag: € 1.406 |
Ergibt sich beim Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag hat, eine Einkommensteuer unter null, sind im Jahr 2025 55% der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988, höchstens aber € 487,00 rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 608,00 rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 790,00 zu erhöhen (SV-Bonus; § 33 Abs 8 Z 2 und § 124b Z 466 EStG 1988). Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 80% der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber € 669,00 jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).