Am 20.11.2024 wurde die sog. UGB-Schwellenwerte-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, in der die erhöhten Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB), für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse (§ 246 UGB) sowie deren Anwendbarkeit für Geschäftsjahre beginnend ab 01.01.2024 festgelegt wurden.
Um Prüfungs- und Berichtspflichten zu erleichtern, kam es seitens der EU zu einer Erhöhung der Größenmerkmale „Umsatz und Bilanzsumme“ um 25%.
Bilanzsumme alt | Bilanzsumme neu | Umsatzerlöse alt | Umsatzerlöse neu | |
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Kleinstkapitalgesellschaft | ≤ € 0,35 Mio | ≤ € 0,45 Mio | ≤ € 0,7 Mio | ≤ € 0,9 Mio |
Kleine Kapitalgesellschaft | € 0,35 – 5 Mio | € 0,45 – 6,25 Mio. | € 0,7 – 10 Mio | € 0,9 – 12,5 Mio |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | € 5 – 20 Mio | € 6,25 – 25 Mio | € 10 – 40 Mio | € 12,5 – 50 Mio |
Große Kapitalgesellschaft | > € 20 Mio | > € 25 Mio | > € 40 Mio | > € 50 Mio |
Die Zuordnung zu einer Größenklasse hat unter anderem Einfluss auf Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses.
Sie gibt vor, ob Unternehmen ihre Jahresabschlüsse prüfen lassen müssen, ob sie einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenzulegen haben oder ob bei großen Firmengruppen eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung besteht.
Die neuen Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG) anzuwenden.