Seit 01.01.2024 fällt bei der Lieferung und Installation von neuen Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer für Privatpersonen weg.
Voraussetzung ist, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt und auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden (z.B. Gemeindeamt, Kindergarten),
- Gebäude, die von Körperschaften oder Vereinigungen genutzt werden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Als „in der Nähe“ gilt, wenn sich die PV-Anlage auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet (z.B. Garage).
Von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst ist auch das Zubehör, wie z.B. Halterungen, Energiemanagementsysteme etc. sowie der Stromspeicher und dessen Montage bis zur Fertigstellung der neuen PV-Anlage.
Auch die Lieferung von PV-Modulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Leistung von 35 kWp begünstigt.
Für die bloße Nachrüstung einer bereits bestehenden PV-Anlage mit einem Stromspeicher ist die USt-Befreiung nicht anwendbar. Hier gilt weiterhin der Normalsteuersatz von 20%.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass für die Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein gültiger Antrag auf Investitionszuschuss (bisher gültige Förderung) eingebracht wurde.