Investitionsfreibetrag (IFB)

Ab 01.01.2023 wurde die wirtschaftsfördernde Maßnahme des neuen Investitionsfreibetrag (IFB) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens gem. § 11 EStG wirksam.

Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als zusätzliche Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden und mindert daher den zu versteuernden Gewinn.

Der IFB kann auch zu einem steuerlichen Verlust führen. Verluste, die durch Geltendmachung eines Investitionsfreibetrag entstehen oder sich erhöhen, sind voll ausgleichs- und vortragsfähig.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig.

Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften in Anspruch genommen werden, sofern betriebliche Einkünfte erzielt werden.

Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden, sowie eine Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb oder zu einer inländischen Betriebstätte erforderlich ist.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG in Anspruch genommen wird,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (PKW, Gebäude, Firmenwert); ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
  • als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzte Investitionen,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen: solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.


Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: höhere Gewalt).

Zu beachten ist, dass nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden können.

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