Gemäß § 6 Z 4 EStG konnte der Grund und Boden zum Buchwert, somit steuerneutral, entnommen werden, während die Entnahme des Gebäudes zum Teilwert (Verkehrswert) zu erfolgen hatte, was zur Aufdeckung von stillen Reserven und somit zu einer Besteuerung führte.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 hat der Gesetzgeber die Einkommensteuervorschrift derart angepasst, dass seit 01.07.2023 neben dem Grund und Boden auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden können.
Eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven hat somit erst im Zeitpunkt eines allfälligen Verkaufs zu erfolgen (es sei denn es greift die Hauptwohnsitzbefreiung).
Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, weiterhin zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme zu optieren. Dies wird dann von Vorteil sein, wenn beispielsweise im Rahmen einer Betriebsaufgabe der Hälftesteuersatz anwendbar ist.