Die neue Gesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft“

(FlexKap oder FlexCo)

Mit dem am 15.12.2023 beschlossenen „Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz“ (FlexKapGG) wurde eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die vor allem für Start-Ups vorteilhaft sein kann.

Eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.

Soweit im FlexKapGG keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind auf die neue Gesellschaftsform die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Die wesentlichen Eckpunkte der neuen flexiblen Kapitalgesellschaft – im Unterschied zu einer GmbH – lassen sich zusammenfassen wie folgt:

  • Das Mindeststammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, beträgt € 10.000,00 (klassische GmbH: € 35.000,00), wovon mindestens € 5.000,00 in bar einbezahlt werden müssen.
  • Im Unterschied zur bisherigen Form der „gründungsprivilegierten GmbH“, deren Stammkapital ebenfalls € 10.000,00 beträgt, ist es nach Ablauf von zehn Jahren nicht erforderlich, weitere Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten.
  • Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt nur € 1,00 (bei der GmbH: € 70,00).
  • Der Firmenwortlaut muss den Zusatz „FlexibleKapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.
  • Bisher war vorgesehen, dass bei jeder schriftlichen Beschlussfassung der Gesellschafter im Umlaufweg alle Gesellschafter mit dem Abstimmungsmodus einverstanden sein mussten. Ein einzelner Gesellschafter konnte daher Umlaufbeschlüsse verhindern.
    Bei der neuen Gesellschaftsform ist für die Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter nicht mehr erforderlich. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschaftern eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
    Einzelne Gesellschafter können die Abstimmung im Umlaufweg nicht mehr blockieren. Eine wesentliche Erleichterung ist, dass Beschlüsse auch per E-Mail gefasst werden können.
  • Uneinheitliche Stimmabgabe: Gesellschafter, die über mehr als eine Stimme verfügen, können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben (z.B. bei insgesamt zehn Stimmen: sechs für den Antrag und vier Enthaltungen).
  • Für die Übertragung von Geschäftsanteilen gilt eine abgeschwächte Formvorschrift. Statt einem Notariatsakt reicht eine unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde.
  • Die größte Neuerung bei der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile als neue Beteiligungsform.
    Dabei handelt es sich um eine reine Beteiligung am Gewinn und an der Substanz der FlexCo, ohne dass Stimmrechte gewährt werden. In diesem Fall können Mitarbeiter oder Investoren am Gewinn beteiligt werden, ohne dass diesen ein Stimmrecht in der Generalversammlung zukommt.

    Dadurch soll die Beteiligung von Mitarbeitern gefördert werden.

    Die Unternehmenswert-Anteile können bis zu 25% des Stammkapitals der FlexCo ausgegeben werden.

    Die Namen der Inhaber der Unternehmenswert-Anteile, deren Geburtsdatum sowie die Stammeinlagen und geleisteten Einzahlungen sind nicht im Firmenbuch, sondern in einem von der Gesellschaft geführten Anteilsbuch einzutragen. Zudem wird dem Firmenbuch bei Gründung eine Namensliste und eine Anteilsliste vorgelegt, die die Namen und die Anteilshöhe der Unternehmenswert-Beteiligten enthält. Diese Listen müssen jährlich spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch einlangen.


Die Regelungen der neuen Gesellschaftsform sind mit 01.01.2024 in Kraft getreten.

Beitrag teilen: