Für junge Unternehmen und Start-ups ist es aufgrund der fehlenden Liquidität oft sehr herausfordernd, entsprechende Vergütungen für ihre hochqualifizierten Mitarbeiter in Geld zu leisten.
Auch die Gewährung von Unternehmensanteilen führt derzeit zur sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils und dadurch zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Mitarbeiter.
Dabei tritt in der Praxis regelmäßig die „Dry Income“-Problematik auf. Für die dem Arbeitnehmer gewährten Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, sind Steuern zu entrichten, obwohl der Arbeitnehmer noch keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält.
Um dieser Problematik entgegenzusteuern, wurde am 20.12.2023 das „Start-Up-Förderungsgesetz“ beschlossen, das wesentliche steuerliche Erleichterungen zur Förderung der Start-up Branche in Österreich umfasst und die ab 2024 gelten.
Unter bestimmten Voraussetzungen soll künftig ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden.
Die Besteuerung bei den Mitarbeitern erfolgt in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung.
Darüber hinaus wird eine Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten geschaffen.
Die wesentlichen Eckpunkte der Mitarbeiterbeteiligung in aller Kürze zusammengefasst:
- Die Regelung zu Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen ist nur für die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar.
- Die Besteuerung erfolgt:
– wenn der Arbeitnehmer seine Anteile veräußert (sog. „Trigger-Events“),
– bei Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei Unternehmenswert-Anteile an einer flexiblen Kapitalgesellschaft),
– wenn die Vinkulierung der Anteile aufgehoben wird,
– sobald der Arbeitnehmer mit mehr als 10% am Kapital beteiligt ist,
– im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers
– wenn Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen würden. - Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist im Fall der Veräußerung der Verkaufserlös und in allen anderen Fällen der gemeine Wert im Zuflusszeitpunkt abzüglich allfälliger Gegenleistungen bis zur Höhe des Nennwerts.
- Sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen, besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Möglichkeit des Arbeitgebers die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt und für die Entrichtung der Steuer haftet. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug.
- Voraussetzung ist, dass die Anteile zumindest 5 Jahre gehalten wurden und das Dienstverhältnis zumindest 3 Jahre gedauert hat. Die 5-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Besteuerung auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt.
- Die Besteuerung erfolgt sodann pauschal zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5%, die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert.
- Im Ausmaß von 75% gibt es auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Hinsichtlich der restlichen 25% erfolgt eine reguläre Einhebung. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelung werden zudem auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung begünstigende Bestimmungen vorgesehen.
- Das Arbeitgeberunternehmen muss im Wirtschaftsjahr vor der Abgabe der Anteile kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt haben:
– Beschäftigung von nicht mehr als 100 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt,
– Umsatzerlöse von nicht mehr als € 40 Mio.,
– keine vollständige Einbeziehung des Unternehmens in einen Konzernabschluss,
– eine Beteiligung von weniger als 25 % am Unternehmen durch Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind,
– die Abgabe der Anteile erfolgt innerhalb der ersten 10 Jahre nach Gründung des Unternehmens.
Die neuen Regelungen zu den steuerlichen Begünstigungen der Mitarbeiterbeteiligungen sind auf alle Anteile anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 gewährt wurden.