(bisher Teuerungsprämie)
Auch für das Jahr 2024 wird es möglich sein, eine Teuerungsprämie von bis zu € 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren.
Die Abgabenfreiheit umfasst die Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ sowie Kommunalsteuer.
Die Teuerungsprämie wird allerdings in die gesetzliche Bezeichnung „Mitarbeiterprämie“ umbenannt.
Die neue abgabenfreie Mitarbeiterprämie setzt voraus:
- Die Abgabenfreiheit gilt nur für die Mitarbeiterprämien, die vorgesehen sind
im Kollektivvertrag oder - in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertraglicher Arbeitgeberverband existiert, oder
- in Betrieben ohne Betriebsrat in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
Weiters muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde.
Die Mitarbeiterprämie darf – wie auch schon bei der Teuerungsprämie – alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.