Teuerungsprämie

Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket vom 30.06.2022 wurde für die Kalenderjahre
2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen.

Dabei sind Prämien, die der Arbeitgeber in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

Diese Regelung gilt auch für Zahlungen, die an geringfügig Beschäftigte und Teilzeit-Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Es ist zu empfehlen, die für Vollzeit vorgesehene Höhe der Teuerungsprämie bei Teilzeitkräften (einschließlich geringfügig beschäftigter Angestellter und Arbeiter) entsprechend dem Arbeitszeitausmaß zu aliquotieren.

Während die Lohnabgabenbefreiung bis € 2.000,00 an keine weitere Voraussetzung gebunden ist und somit einzelnen Arbeitnehmern individuell gewährt werden kann, ist für die Auszahlung der restlichen € 1.000,00 das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift notwendig (z.B. im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung). Der Gesamtbetrag von € 3.000,00 kann auch dann zur Gänze ausgezahlt werden, wenn ausnahmslos alle Mitarbeiter oder steuerlich anerkannte Gruppen von Mitarbeitern (z.B. alle Mitarbeiter, die seit 5 Jahren im Betrieb sind) eine Teuerungsprämie erhalten.

Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00 jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG.

Die Teuerungsprämien 2022 können bis 15.02.2023 gewährt werden. Sie müssen auf das Jahreslohnkonto 2022 „gerollt“ und bei der Bezahlung als Teuerungsprämie für 2022 tituliert werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Prämie, auch wenn sie erst im Jahr 2023 bezahlt wird, nicht zum Prämienbetrag 2023, sondern noch zum Prämienbetrag 2022 gezählt.

Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann einmalig, aber auch in mehreren Teilbeträgen oder monatlich gemeinsam mit dem laufenden Bezug erfolgen.

Die Teuerungsprämie muss aus Dokumentationsgründen am Lohnzettel als solche ersichtlich sein.

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