a) USt-Befreiung Schutzmasken
Die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Schutzmasken ist bis 30.06.2023 verlängert worden (vgl. § 28 Abs. 54 UStG).
b) Ausweitung der Dreiecksgeschäftsregelung
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden derzeit die Regelungen in Bezug auf Dreiecksgeschäfte divergierend angewendet. Um eine Harmonisierung dieser Regelung in Zukunft in der EU zu gewährleisten, wurde das österreichische Umsatzsteuergesetz im Rahmen des Abgabenänderungsgesetztes 2022 mit Wirkung 01.01.2023 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses der Kommission angepasst.
Die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes wird künftig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten Anwendung finden, wobei die Vereinfachungen nur denjenigen in der Reihe betreffen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt.
Die derzeitige Vereinfachung (bisher nur bei drei Beteiligten möglich) besteht darin, dass bei einem Dreiecksgeschäft derjenige, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland bewirkt (Erwerber), sich in diesem Land nicht für Umsatzsteuerzwecke registrieren muss, der innergemeinschaftliche Erwerb als besteuert anzusehen ist und in der Folge die Umsatzsteuerverrechnung des Erwerbers an den Empfänger unterbleibt und die Umsatzsteuer auf ihn übergeht (Reverse Charge).
Ab 01.01.2023 ist es nun möglich, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen. Es ist dabei nicht notwendig, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen. Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer AT 1 kauft von seinem österreichischen Lieferanten AT 2 Waren. AT 2 kauft diese Waren wiederum beim italienischen Unternehmer IT zu. IT hat die Waren nicht lagernd, bestellt sie bei seinem deutschen Produzenten DE und weist DE an, die Waren von Deutschland direkt an AT 1 nach Österreich zu liefern.
Aufgrund des Transports durch den deutschen Produzenten ist die bewegte Lieferung dieser Lieferung zuzuordnen. DE erklärt eine steuerfreie ig Lieferung in Deutschland. Da die Warenbewegung in Österreich endet, hat IT einen ig Erwerb in Österreich, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 UStG steuerfrei ist. Die Steuerschuld für die in Österreich steuerbare Lieferung des Erwerbers IT an AT 2 geht auf AT 2 über. Dieser Übergang der Steuerschuld auf den AT 2 wäre nach der bisherigen Rechtslage bei vier beteiligten Unternehmen nicht möglich gewesen. Dadurch wird auch in dieser Konstellation die in Österreich normalerweise für IT als Erwerber notwendige umsatzsteuerliche Registrierung samt den damit verbundenen Erklärungspflichten vermieden.
Der Erwerber hat in diesen Fällen insbesondere auf die korrekte Rechnungsausstellung nach Artikel 25 Absatz 4 UStG zu achten. Auch die Verwendung der richtigen und gültigen UIDNummern aller in der Reihe beteiligten Unternehmer ist essenziell.
Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Geschäftsfälle behilflich und bei der Beurteilung, ob diese unter die Reihen- bzw. Dreiecksregelungen fallen sowie ob sich durch die ab 01.01.2023 geänderte Rechtslage Handlungsbedarf ergibt.