Kurzarbeit 2023

Die bis 31.12.2022 geltende Kurzarbeit wird bis 30.06.2023 zu im Wesentlichen unveränderten Bedingungen verlängert. Hinsichtlich der Details zur bisherigen Kurzarbeit verweisen wir auf den Grünen Brief 2021/2022. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird für maximal 6 Monate gewährt, muss spätestens am 30.06.2023 enden.

Wesentliche Änderungen ab 2023

Vor Beginn der Kurzarbeit ist es notwendig, dass Unternehmen, die die Beantragung der Kurzarbeit beabsichtigen, Kontakt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufnehmen.

Der verpflichtende Urlaubsverbrauch für Kurzarbeit ab 01.01.2023 wurde aus der Kurzarbeitsrichtlinie gestrichen. Dennoch hat sich das Unternehmen, wie bisher, um den Abbau von Alturlaubsansprüchen und Zeitguthaben zu bemühen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Begründung ist die Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / Bilanzbuchhalters nicht mehr notwendig.

Lehrlinge zählen nicht mehr zum förderbaren Personenkreis.

Weiterführende Informationen sind abrufbar unter:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

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