Wesentliche Änderungen ab 2023
Vor Beginn der Kurzarbeit ist es notwendig, dass Unternehmen, die die Beantragung der Kurzarbeit beabsichtigen, Kontakt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufnehmen.
Der verpflichtende Urlaubsverbrauch für Kurzarbeit ab 01.01.2023 wurde aus der Kurzarbeitsrichtlinie gestrichen. Dennoch hat sich das Unternehmen, wie bisher, um den Abbau von Alturlaubsansprüchen und Zeitguthaben zu bemühen.
Bezüglich der wirtschaftlichen Begründung ist die Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / Bilanzbuchhalters nicht mehr notwendig.
Lehrlinge zählen nicht mehr zum förderbaren Personenkreis.
Weiterführende Informationen sind abrufbar unter:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html