Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde in § 11 EStG der neue Investitionsfreibetrag
für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als wirtschaftsfördernde Maßnahme mit
Wirksamkeit ab 01.01.2023 eingeführt.
Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrages 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.
Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 1,0 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden und ist in Rumpfwirtschaftsjahren entsprechend zu aliquotieren. Die Deckelung mit einer Investitionssumme von € 1,0 Mio. gilt pro Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft). Auch innerhalb einer Unternehmensgruppe steht der Höchstbetrag von € 1 Mio. dem Gruppenträger und jedem
einzelnen Gruppenmitglied zu.
Der Investitionsfreibetrag kann auch zu einem steuerlichen Verlust führen. Verluste, die durch Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags entstehen oder sich erhöhen, sind voll ausgleichs und vortragsfähig.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden, sowie eine Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb oder zu einer inländischen Betriebstätte erforderlich ist.
Darüber hinaus ist der Ausnahmekatalog von nicht begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen, oder die nicht im Inland eingesetzt werden,
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG in Anspruch genommen wird,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (PKW, Gebäude, Firmenwert),
- als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzte Investitionen,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen: solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Traktoren, LKW).
Es handelt sich bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Rahmen der Steuererklärung auszuüben ist.
Erstmals steht der Investitionsfreibetrag für Anschaffungen/Herstellungen zu, die nach dem 31.12.2022 liegen. Wenn sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Dies kann infolge des Höchstbetrages von € 1,0 Mio. pro vollem Wirtschaftsjahr bei hohen Investitionskosten für ein Wirtschaftsgut von Vorteil
sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausreicht. Wenn bereits vor dem 01.01.2023 Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten für eine Anlage angefallen sind, deren Anschaffungs-/Herstellungsvorgang erst nach dem 31.12.2022 abgeschlossen ist, kann auch für die vor dem 01.01.2023 aktivierten Teilanschaffungs- /Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden.
Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: höhere Gewalt).
Investitionsfreibetrag (IFB) und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB)
Grundsätzlich können IFB und GFB nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist – dies sind natürliche Personen und Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind.
Zu beachten ist, dass der IFB und der GFB nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination kann sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen GFB genutzt werden können (z.B. Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen).
In der folgenden Tabelle haben wir die wesentlichen Unterschiede gegenübergestellt:
GFB | IFB | |
---|---|---|
Für Körperschaften (wie GmbH ) anwendbar | nein | ja |
Bemessungsgrundlage | Gewinn | AK/HK |
Prozentsätze | 13%/7%/4,5% | 10%/15% |
max. investitionsbedingte Gewinnminderung | EUR 41.450,00 | EUR 100.000,00/EUR 150.000,00 |
Geltendmachung | Jahr der Anschaffung, Fertigstellung | Jahr der Anschaffung, Fertigstellung, wahlweise auch von Teil-AK/HK |
Gebäudeinvestitionen begünstigt | ja | nein |
unkörperliche WG begünstigt | nein | ja (eingeschränkt) |
Wertpapiere begünstigt | ja (eingeschränkt) | nein |
Verlustentstehung/-erhöhung | nein | ja, möglich |