Mit dem Energiekostenzuschuss sollen die steigenden Preise bei Strom, Erdgas und Treibstoffen
abgefangen und zumindest teilweise abgedeckt werden. Die Förderung richtet sich an
energieintensive, gewerbliche Unternehmen sowie an unternehmerische Bereiche von
gemeinnützigen Vereinen. Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss von der Austria
Wirtschaftsservice GmbH (aws).
1. FÖRDERUNGSFÄHIGE UNTERNEHMEN
a) Umsätze mehr als € 700.000,00
Als energieintensiv gelten Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.
Die Feststellung der 3%-Grenze erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses 2021, bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Basis des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.
Beim Berechnungsmodell Basisstufe 1 (näheres dazu auf den Folgeseiten) kann die Feststellung der Energieintensität alternativ auf Basis der Werte im Förderzeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 erfolgen.
Besteht beim Förderungswerber keine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder wird ein solcher auch nicht freiwillig erstellt, können der Produktionswert, die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten nach dem Zu-/Abflussprinzip ermittelt werden.
Die Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Die Kosten für Steuern, Umlagen und Netzentgelte sind bei der Ermittlung der Energieintensität inbegriffen.
In der Basisstufe 1 sind für die Ermittlung der Energieintensität zudem Treibstoffe für mobile Maschinen sowie Transportmittel zulässig.
Der Produktionswert ergibt sich aus dem Umsatz plus/minus der Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
In allen Fällen ist eine Bestätigung der Energieintensität durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich.
b) Umsätze weniger als € 700.000,00
Für Betriebe mit weniger als € 700.000,00 Jahresumsatz entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium. Der Zuschuss muss allerdings mindestens € 2.000,00 in der Basisstufe 1 betragen. Die Berechnungsstufen 2 bis 4 sind nicht möglich.
c) Nicht förderungsfähige Unternehmen
Nicht förderfähig sind Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind
- energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Banken- und sonstige Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätenwesen
- Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur
- Staatliche Unternehmen, politische Parteien
- Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, z.B. Dolmetscher, Journalisten, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Musiker, Architekten, Psychologen etc.
- Unternehmen, die ab 01.01.2022 gegründet wurden
- Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2021 für die Berechnungsstufen 2 bis (Stufe 1 möglich)
2. WAS WIRD GEFÖRDERT
Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe 1 und Berechnungsstufen 2 bis 4.
Förderfähig sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Diesel und Benzin), wobei Treibstoffkosten nur in der Basisstufe 1 gefördert werden können.
Biogas, der Treibstoff Ad Blue, die Lagerung von Energie, eingeständige Produktion von Erdgas und Strom sind nicht förderfähig.
Bei Heizöl und Pellets handelt es sich zwar um Energie- und Strombeschaffungskosten zur Ermittlung der Energieintensität, jedoch nicht um förderfähige Kosten im Rahmen des Energiekostenzuschusses.
Energieabgabenvergütungen (ENAV) sind im Förderzeitraum für den Energiekostenzuschuss nicht
schädlich. Bei der Ermittlung der Energieintensität sind diese wie Erlöse zu behandeln und abzuziehen.
3. DIE VIER FÖRDERSTUFEN
Basisstufe (Stufe 1) / Zuschuss bis max. € 400.000,00
In der Basisstufe werden 30% der angefallenen Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe gefördert. Darüber hinaus muss eine Zuschussuntergrenze von € 2.000,00 erreicht werden. In der Basisstufe werden Zuschüsse von höchstens € 400.000,00 gewährt. Treibstoffkosten sind nur in der Basisstufe 1 förderfähig.
Stufe 2 / Zuschuss bis max. € 2,0 Mio.
Neben Erreichen der 3% Grenze für die Energieintensität muss für die Antragstellung in der Berechnungsstufe 2 eine Verdoppelung des Strom- und Gaspreises des antragstellenden Unternehmens im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 vorliegen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden. In diesen Fällen werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauchs mit max. 30% gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2,0 Mio. pro Unternehmen.
Stufe 3 / Zuschuss bis max. € 25,0 Mio.
In der Berechnungsstufe 3 muss zusätzlich im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums 01.02.2022 bis 30.09.2022 ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Betriebskosten vorliegen, wobei die förderungsfähigen Kosten (Erdgas und Strom) sich auf mindestens 50% des negativen Betriebsergebnisses belaufen müssen. Die Zuschussuntergrenze liegt bei € 2,0 Mio., maximal jedoch bei € 25,0 Mio.
Stufe 4 / Zuschuss bis max. € 50,0 Mio
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (z.B. Stahlhersteller). Die Zuschusshöhe beträgt max. € 50,0 Mio.
4. ABWICKLUNG bzw. ABLAUF
Die (verpflichtende) Voranmeldung für den Energiekostenschuss 1 war von 07.11.2022 bis 28.11.2022 möglich. In einer Nachfrist von 16.01.2023 bis 20.01.2023 wird eine Voranmeldung nochmals möglich sein. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen eines von aws zugewiesenen Zeitraums. Die Beantragung startete am 29.11.2022 und endet spätestens am 15.02.2023.
Sowohl bei der Voranmeldung als auch bei der Antragstellung gilt ein „first come, first served“ Prinzip.
Am 22.12.2022 hat die österreichische Bundesregierung die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 bis Ende Dezember 2022 angekündigt. Für das 4. Quartal 2022 wird es eine eigene Antragsphase geben. Zusätzlich soll in der Stufe 1 „Dampf“ gefördert werden.
5. VERPFLICHTUNGEN DES FÖRDERWERBERS
Unternehmen haben sich schriftlich zur Einhaltung folgender Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.03.2023 zu verpflichten:
- Unterlassung jeglicher Beleuchtungen im Innen- und Außenbereich zwischen 22 Uhr abends bis 06 Uhr morgens.
- Unterlassung des Heizens im Außenbereich.
- Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten (z.B. keine Finanzstrafen, Missbrauch etc.).
- Beschränkung von Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer auf maximal 50% des Wirtschaftsjahres 2021.
6. PAUSCHALFÖRDERMODELL
Beim Energiekostenzuschuss ist eine Förderuntergrenze von € 2.000,00 vorgesehen, dies entspricht förderfähigen Energiemehrkosten im Förderzeitraum von € 6.666,67. Neben dem Energiekostenzuschuss sollen daher Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert werden. Herangezogen werden die Energiekosten des
Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens € 300,00 Euro (dies entspricht € 2.000,00 Energiekosten) und maximal € 1.800,00 bei € 12.000,00 Energiekosten. Nähere Details liegen dazu noch nicht vor.
Eine Voranmeldung für das Pauschalfördermodell ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen und Berechnungshilfen finden Sie unter:
https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/
https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/awsenergiekostenzuschuss/downloads/
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2022-11-21_Energiekostenzuschuss_RL.pdf
https://www.bmaw.gv.at/Themen/Wirtschaftsstandort-Oesterreich/Energiekostenzuschuss.html
https://www.wko.at/service/energie-energiekostenzuschuss-unternehmen-betriebe.html