Durch die Corona-Krise sind insbesondere auch Künstler mit Einnahmenausfällen konfrontiert. Zur Überbrückungsfinanzierung von Künstlern wurde ein eigener Fonds geschaffen, der aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds dotiert wurde. Die Abwicklung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Zusätzlich gibt es für Künstler den sog. COVID-19-Fonds (KSVF). Anträge können noch bis 31.12.2020 gestellt werden.
Selbständige Künstler, die sich aufgrund der Corona-Krise in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können bei der SVS eine Überbrückungsfinanzierung zur Abfederung ihrer Einnahmenausfälle beantragen, vorausgesetzt, sie waren am 13.03.2020 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
Hat am 13.03.2020 keine Versicherung als selbständiger Künstler bestanden, kann dennoch eine Überbrückungsfinanzierung gewährt werden, wenn spätestens am 13.06.2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung/freiwilligen Versicherung bei der SVS eingelangt ist.
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13.03.2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
Zusätzlich muss der antragstellende Künstler seinen Wohnsitz in Österreich haben.
Der Antrag ist bei der SVS einzubringen (Onlineantrag).
Die Beihilfe beträgt seit 07.10.2020 max. € 10.000,00 (Einmalzahlung) und ist bei Einhaltung der entsprechenden Vereinbarungen mit dem Fonds sowie der gegenständlichen Richtlinie nicht rückzahlbar.
Leistungen aus dem Härtefallfonds der Wirtschaftskammer Österreich werden angerechnet, die Soforthilfe des Künstler-Sozialversicherungfonds hingegen nicht.
Die Beihilfe aus dem Überbrückungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler ist steuerbefreit. Damit wird sie auch nicht bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG herangezogen.
Zusätzlich kann eine sog. Lockdownkompensation bei der SVS beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Einmalzahlung iHv € 1.300,00, die zusätzlich zur Beihilfe aus der Überbrückungsfinanzierung ausbezahlt wird. Sie kann aber auch jenen selbständigen Künstlern zukommen, die Leistungen nur vom Härtefallfonds der WKO beziehen. Es sind dafür die gleichen Voraussetzungen wie für die Beihilfe aus der Überbrückungsfinanzierung zu erfüllen.
Weiters wurde vom Künstler-Sozialversicherungsfonds der sog. COVID-19-Fonds (KSVF) eingerichtet, der Künstler mit einer Beihilfe von bis zu € 3.000,00 unterstützt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder der Härtefallfonds der WKO noch die Überbrückungshilfe der SVS in Anspruch genommen werden können. Dieser Zuschuss ist nicht rückzahlbar.
Der Antrag ist online auf der KSVF Homepage zu stellen (Onlineantrag).
Die Beantragung des COVID-19-Fonds setzt voraus, dass der antragstellende Künstler seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen ist, seine gesamten in- und ausländischen Einkünfte € 29.942,90 nicht übersteigen und kein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten/beruflichen Versicherung besteht.
Nähere Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten sind auf folgenden Seiten abrufbar: