Für Dienstnehmer gibt es einige COVID-19-Erleichterungen, die im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. So wurde die Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Zulagen, Prämien und Bonuszahlungen aufgrund der Corona-Krise an Dienstnehmer bis zu einem Betrag von € 3.000,00 geschaffen.
Zulagen, Prämien und Bonuszahlungen, der der Dienstgeber im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich an seine Dienstnehmer zahlt, sind bis zu einem Betrag von € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.
Lohnnebenkosten, wie DB, DZ und KommSt sind ebenfalls nicht zu entrichten.
Die Steuerbefreiung gilt auch für in Raten oder in mehrmaligen Zahlungen geleisteten Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Gesamtbetrag von € 3.000.
Die ursprünglich nur für bestimmte systemrelevante Mitarbeiter gedachten steuerfreien Bonuszahlungen, die in der Krise Außergewöhnliches leisten, stehen nun für alle Dienstnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit offen.
Diese zusätzlichen Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auf dieses auch nicht angerechnet.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen unsere Kanzleimitarbeiter gerne unterstützend zur Seite.