Stundungszinsen für Zahlungserleichterungen, die von der Abgabenbehörde coronabedingt bewilligt wurden, sind für die Zeit bis 15.01.2021 nicht vorzuschreiben. Festgesetzte Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge sind auf Antrag zu stornieren bzw. nicht festzusetzen. Zudem soll durch das COVID-19-StMG gesetzlich geregelt werden, dass für die Veranlagungen 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden.
Für den Zeitraum zwischen 15.03.2020 und 15.01.2021 sind vom Finanzamt keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Hat das Finanzamt für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe einen Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
Diese Erleichterungen sollen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) ebenfalls bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 sollen ebenso nicht vorgeschrieben werden.