Zahlreiche Betriebe werden im Jahr 2020 – bedingt durch hohe COVID-19-Umsatzeinbußen – einen Verlust erzielen. Diese Betriebe sollen durch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags schneller in den Genuss steuerlicher und liquiditätsmäßiger Erleichterungen kommen.
Betriebliche Verluste, die im Rahmen der Veranlagung nicht mit anderen positiven Einkünften gegengerechnet werden können, waren bisher nur in den Folgejahren als sogenannter „Verlustvortrag“ steuerlich verwertbar. Betriebliche Verluste aus dem „Corona-Jahr 2020“ hätten daher frühestens mit allfälligen Gewinnen aus den Jahren 2021 und folgend verrechnet werden können.
Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen, um einen raschen Liquiditätseffekt für Unternehmer und eine Reduzierung ihrer Steuerlast zu erzielen.
Die Verwertung eines (voraussichtlichen) Verlustes im Jahr 2020 und damit die rückwirkende Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt in zwei Schritten, und zwar:
COVID-19-Rücklage: beschleunigter Verlustrücktrag auf 2019 vor Veranlagung des Jahres 2020
Bereits vor der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bei der Veranlagung 2019 als besonderer Abzugsposten (sog. „COVID-19-Rücklage“) berücksichtigt werden.
Voraussetzung für den Ansatz dieser Rücklage ist, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist.
Die COVID-19-Rücklage lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte 2019 unberührt, d.h. ohne Auswirkungen auf die SVS-Beiträge, Gewinnfreibetrag etc., und kürzt daher nur den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019.
Wird die Höhe der betrieblichen Verluste 2020 sorgfältig geschätzt und dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht, beträgt die COVID-19-Rücklage bis zu 60% der positiven betrieblichen Einkünfte 2019.
Ohne Nachweis des voraussichtlichen Verlustes 2020 beträgt die COVID-19-Rücklage bis zu 30% der betrieblichen Einkünfte 2019, vorausgesetzt die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen 2020 betragen Null oder wurden nur in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt.
In derselben Höhe, in welcher die COVID-19-Rücklage als besonderer Abzugsposten den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 mindert, erfolgt im Rahmen der Veranlagung 2020 eine Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte (keine Verlust-Doppelverwertung).
Die COVID-19-Rücklage darf den Betrag von € 5,0 Mio. nicht übersteigen.
Bei Unternehmensgruppen kann eine solche Rücklage nur durch den Gruppenträger beantragt werden.
Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt über Antrag (Antragsformular).
Wurde das Jahr 2019 bereits veranlagt, erfolgt von Amts wegen eine Berichtigung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides, die eine Steuergutschrift zur Folge hat.
Geltendmachung des steuerlichen Verlustrücktrags mit Abgabe der Steuererklärung 2020
Mit Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung 2020 kann auf Antrag ein betrieblicher Verlust, der im Jahr 2020 nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
Soweit ein Verlustabzug 2019 nicht möglich ist, kann dieser Verlust im Jahr 2018 beim Gesamtbetrag der (positiven) Einkünfte abgezogen werden, allerdings gedeckelt mit maximal € 2,0 Mio.
Der Antrag gilt als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 Bundesabgabenordnung (BAO). Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid werden von der Abgabenbehörde von Amts wegen berichtigt. Eine Steuergutschrift ist die Folge.
Soweit Verluste aus dem Jahr 2020 weder 2019 noch 2018 berücksichtigt werden können oder ein Verlustrücktrag nicht beantragt wird, werden diese Verluste – wie schon bisher – mit künftigen Gewinnen verrechnet (sog. Verlustvortrag“).
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung und stehen Ihnen für weitere Anfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.