Unternehmer, die seit 01.08.2021 Investitionen in das Anlagevermögen tätigen, werden durch Zuschüsse in Form einer Prämie – 7% oder 14% der Anschaffungskosten – gefördert.

Um trotz der COVID-19-Krisensituation einen Anreiz für die Investitionsbereitschaft der Unternehmer in Österreich zu bieten, wurde für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 die Möglichkeit einer Investitionsprämie geschaffen.

Anträge können im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 (ausschließlich) über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) unter www.foerdermanager.aws.at gestellt werden.

Wer ist zur Antragstellung berechtigt?

Förderungsfähig sind alle Unternehmen (alle Branchen, alle Unternehmensgrößen), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Dies unabhängig davon, ob Sie Ihren Gewinn durch Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ermitteln.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen.

Von der Antragstellung ausgenommen sind allerdings – neben Einheiten des öffentlichen Sektors gemäß ESVG – Unternehmen, zu denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die, die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger bei Antragstellung der Investitionsprämie bereits erfüllen. Ausgenommen sind auch Unternehmen, die gegen österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse an Unternehmer, die zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 erste Maßnahmen für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und diese Investitionen bis spätestens 28.02.2022 bezahlen und in Betrieb nehmen (bei Investition über € 20 Mio.: bis 28.02.2024).

Als „Beginn der Investition“ (MUSS vor dem 01.03.2021 erfolgen!) gelten folgende Maßnahmen:

Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

nicht ausreichend: Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen.

Umfasst sind sowohl materielle als auch immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter kommen in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung des investierenden Unternehmens handelt.

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen drei Jahre in Ihrem Unternehmen bzw. einer österreichischen Betriebsstätte behalten werden.

Nicht gefördert werden:

  • klimaschädliche Investitionen (darunter fallen auch Investitionen in Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen); die Anschaffung eines Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) zur Personen- und Güterbeförderung ist allerdings förderbar, sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und der Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet!
  • Investitionen, die vor dem 01.08.2020 getätigt wurden,
  • Investitionen, die nach dem 28.02.2021 getätigt werden,
  • aktivierte Eigenleistungen,
  • leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, das Leasinggut ist in Ihrem Unternehmen zu aktivieren,
  • Erwerb unbebauter Grundstücke,
  • Erwerb von Gebäuden von Nichtbauträgern (sehr wohl förderfähig ist der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen bei Direkterwerb – Anschaffung oder Herstellung – von Befugten iSd § 11 Abs 4 GewO = Bauträger, wenn nicht zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht),
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen und Firmenwerten,
  • Finanzanlagen und
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).


Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Förderungshöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit.

Das förderbare Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt € 5.000,00 netto (Summe aller Investitionen) – kleinere Investitionen können nicht gefördert werden. Das maximal förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. netto pro Unternehmen bzw. Konzern.

Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar.

Die Anschaffungskosten des geförderten Wirtschaftsgutes sind nicht zu reduzieren, das heißt die vollen Anschaffungskosten sind Basis für die Abschreibung (AfA).

Wie und wann wird die Förderung ausbezahlt?

Bei Förderungszusage durch die AWS ist binnen drei Monaten nach der zeitlich letzten Inbetriebnahme der geförderten Wirtschaftsgüter und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Endabrechnung vorzulegen. Auf Verlangen sind Rechnungen, Zahlungsbelege und Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis nachzureichen.

Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 ist die Abrechnung zusätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die AWS als Einmalzahlung auf ein inländisches Konto Ihres Unternehmens ausbezahlt.

Verhältnis zu steuerlichen Investitionsbegünstigungen

Die Gewährung einer Investitionsprämie schließt die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen nicht aus. Neben der Investitionsprämie können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine degressive oder eine beschleunigte Abschreibung angesetzt sowie ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Investitionsprämie und stehen Ihnen für weitere Anfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

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