Herabsetzung des Eingangssteuersatzes

Seit September 2020 ist die vorgezogene Steuerreform durch Senkung der Einkommen- und Lohnsteuer spürbar. Einkommensteile von € 11.000 bis 18.000 wurden bisher mit einem Steuersatz von 25% besteuert. Dieser Eingangssteuersatz wird rückwirkend auf 20% gesenkt, was eine Entlastung von maximal € 350,00 pro Jahr mit sich bringt.

Um Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen zu stärken, wurde die für 2022 geplante Steuersenkung in das von COVID-19 geprägte Jahre 2020 vorgezogen.

Davon profitieren nicht nur Selbstständige, sondern auch lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer sowie Freiberufler, Vermieter und Pensionisten.

Der Eingangssteuersatz für Jahreseinkommensteile zwischen € 11.000,00 und 18.000,00 wird rückwirkend per 01.01.2020 von 25% auf 20 % gesenkt. Das hat eine Steuerersparnis von bis zu € 350,00 zur Folge.

Die Senkung erfolgt für Dienstnehmer mit Lohnsteuerabzug rückwirkend ab dem 01.01.2020 und für alle anderen Steuerpflichtigen im Zuge der Einkommensteuererklärung 2020.

Ab einem Einkommen von € 18.000,00 bleibt es allerdings bei einer maximalen Steuerersparnis von € 350,00 pro Jahr.

Gleichzeitig wurde der ursprünglich bis zum Jahr 2020 befristete Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025 verlängert.

Um auch jene Personen zu entlasten, die kein steuerpflichtiges Einkommen beziehen (jährliches Einkommen bis € 11.000), wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal € 300 Euro auf maximal € 400 angehoben. Gleichzeitig wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher € 300 Euro auf € 400 erhöht. Dies gilt ab der Veranlagung 2020.

Ob es auch im Bereich der Körperschaftsteuer zu einer Senkung Steuersatzes kommen wird (derzeit 25%), bleibt abzuwarten.

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