Fristverlängerungen im Gesellschaftsrecht

Die Fristen für die Erstellung, Beschlussfassung und Offenlegung von Jahresabschlüssen wurden aufgrund der Corona-Pandemie verlängert.

Sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften an der Aufstellung des Jahresabschlusses binnen fünf Monaten ab dem Bilanzstichtag gehindert, so kann diese Frist nun um höchstens vier Monate (Aufstellung bei Bilanzstichtag 31.12. somit bis spätestens 30.09.) überschritten werden.

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Dies gilt auch für den Beschluss über die Gewinnverwendung.

Diese Fristen wurden durch das 4. COVID-19 Gesetz auf zwölf Monate verlängert, sodass die Offenlegung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch mit Bilanzstichtag 30.09.2019 bis spätestens Ende 31.12.2020 zu erfolgen hat.

Die Verlängerung der Aufstellungsfrist und der Offenlegungsfrist gilt nur für Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse nicht bereits zum 16.03.2020 (unter Beachtung der bisher geltenden Aufstellungsfristen) hätten aufgestellt werden müssen, also für Gesellschaften mit Bilanzstichtagen nach dem 16.10.2019. Die genannten Verlängerungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft und sind für Bilanzstichtage anzuwenden, die vor dem 01.08.2020 liegen.

Für Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse bereits zum 16.03.2020 (unter Beachtung der bisher geltenden Aufstellungsfristen) hätten aufgestellt werden müssen, galt die im 2. COVID-19 Gesetz geregelte Fristenhemmung von 40 Tagen (Hemmung zwischen 22.03.2020 und 30.04.2020), sodass sich die Offenlegungsfrist gemäß um 40 Tage verlängerte.

Beitrag teilen: