Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ I und FKZ II) gehört zu den wichtigsten COVID-19-Hilfsmaßnahmen. Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Zusammenhang mit COVID-19 werden Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss anteilig gedeckt. Der Begriff Fixkosten wurde durch den FKZ II breiter gefasst und der Betrachtungszeitraum verlängert. Die Antragstellung erfolgt über Finanz-Online.

​Mit dem Fixkostenzuschuss übernimmt der Staat Fixkosten jener Unternehmen, die wegen der Coronakrise hohe Umsatzverluste erleiden. Das Grundkonzept ist zwar beim Fixkostenzuschuss I (FKZ I) und Fixkostenzuschuss II (FKZ II) dasselbe, jedoch unterscheiden sich die Kriterien für die Beantragung des Zuschusses.

Fixkostenzuschuss I (FKZ I)

Unternehmen, die COVID-19 bedingte Umsatzausfälle von mind. 40% erleiden, können im Rahmen des Fixkostenzuschusses I (FKZ I) einen Zuschuss – gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzverlust – für bis zu drei zusammenhängende Monate beantragen. Der FKZ I umfasst die Zeiträume 16.03.2020 bis 15.09.2020 und kann bis 31.08.2021 über Finanz-Online beantragt werden.

Die Höhe des Umsatzausfalls und der Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Erhaltene Zuwendungen von Gebietskörperschaften (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) kürzen den Fixkostenzuschuss. Kurzarbeitsbeihilfen und Unterstützungen aus dem Härtefallfonds vermindern den Fixkostenzuschuss hingegen nicht.

Voraussetzungen für die Beantragung des FKZ I:

Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.

Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall.

Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Die Beantragung setzt weiters voraus, dass zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt oder, dass das Unternehmen zum 31.12.2019 zwar ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen ist, jedoch zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Was sind Fixkosten im Rahmen des FKZ I?

Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht),

betriebliche Versicherungsprämien,

Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden,

der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,

betriebliche Lizenzgebühren,

Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,

Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,

Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,

ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen,

für Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000,00 beantragen, ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. € 500,00 und

Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

​Wie hoch ist der FKZ I?

Der Fixkostenzuschuss beträgt mindestens € 500,00 und ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzverlust.

Fixkostenzuschuss II (FKZ II)

Seit 23.11.2020 kann der Fixkostenzuschuss II (FKZ II) über Finanz-Online beantragt werden. Der Begriff der Fixkosten wurde erweitert und der Zeitraum, für welchen dieser gewährt wird, bis 30.06.2021 ausgedehnt.

Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Anträge, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss insgesamt € 36.000,00 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

​Voraussetzungen für die Beantragung des FKZ II:

Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.

Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mind. 30%.

Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Ist der Antragsteller in Liquidation, so besteht mangels operativer Tätigkeit keine Antragsberechtigung.

Unternehmen in einem Insolvenzverfahren sind grundsätzlich von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet.

Auch Start-ups können den FKZ II beantragen, vorausgesetzt, dass das neu gegründete Unternehmen vor dem 16.09.2020 Umsätze erzielt hat.

Welche Fixkosten werden im Rahmen des FKZ II (zusätzlich zu jenen des FKZ I) erfasst?

Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16.03.2020 angeschafft wurde.

Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind.

Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten.

Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal € 2.666,67 pro Monat).

Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung).

Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020, die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte.

Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16.03.2020 verrechnet wurden.

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind in Abzug zu bringen.

Wie hoch ist der FKZ II?

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall (z.B. 60% Umsatzausfall bedeuten 60% Fixkostenersatz).

Der Umsatzausfall muss allerdings mind. 30% betragen.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit € 800.000,00 begrenzt.

Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000,00 Umsatz erzielt haben, können den FKZ II in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind pauschal 30% der Umsatzausfälle als Fixkostenersatz anzusetzen.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Wie erfolgt die Auszahlung des FKZ II?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen.

Die erste Tranche kann seit 23.11.2020 über Finanz-Online beantragt werden (bis spätestens 30.06.2021). Die erste Tranche umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen Fixkostenersatzes.

Die zweite Tranche kann ab 01.07.2021, spätestens jedoch bis 31.12.2021, beantragt werden. In diesem Fall kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenersatz zur Auszahlung. Gegebenenfalls sind Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen.

Besonderheiten des FKZ II

Um eine geordnete Abwicklung des FKZ II sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November bzw. Dezember immer vor dem FKZ II beantragt werden.

Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (Lockdown seit 03.11.2020), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den FKZ II wählen.

Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben (Lockdown seit 17.11.2020), können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Phase II bleibt allerdings noch die Genehmigung der EU-Kommission abzuwarten.

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