Werden Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen Absonderungsbescheid erlässt. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.
Wird ein Mitarbeiter mit behördlichem Bescheid abgesondert, so hat der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz das normale Entgelt während der Absonderung weiter zu leisten. Mit der Auszahlung des Lohns/Gehalts an den Mitarbeiter erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts. Dieser Vergütungsanspruch umfasst neben dem Bruttolohn inkl. Sonderzahlungen auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Antrag auf Erstattung muss schriftlich mittels den bei der jeweils zuständigen Behörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) aufgelegten Antrags- und Erhebungsblättern gestellt werden.
Sollten Sie schon einen formlosen Antrag – also ohne die von der Behörde vorgesehenen Erhebungsblätter – gestellt haben, werden Sie von der Behörde aufgefordert werden, eine Verbesserung des Antrags nachzureichen. Bitte diese Verbesserungsaufforderung mit allen Anweisungen der Behörde abwarten, damit hier keine doppelte Antragstellung erfolgt.
Wird der Unternehmer selbst behördlich abgesondert, kann dieser den Verdienstentgang aufgrund der Absonderung berechnen. Dazu wurde auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ein Excel-Tool zur Verfügung gestellt. Diese Berechnung muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und gemeinsam mit dem Antrag auf Entschädigung eingereicht werden.
Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters können bei der Berechnung des Verdienstentganges bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 geltend gemacht werden.
In beiden Fällen gilt für die Beantragung eine 3 Monatsfrist, beginnend mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.