Die Corona-Krise hat auch österreichische Start-ups vor große Herausforderungen gestellt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung als Hilfsmaßnahme den Covid-Start-up-Hilfsfonds eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen – im Erfolgsfall rückzuzahlenden – Zuschuss für private Investments in Form einer Verdoppelung dieser Mittel.
Mit dem Covid-Start-up-Hilfsfonds erhalten innovative, österreichische Start-ups (Kleinst- und Kleinunternehmen), die von der Corona-Krise betroffen sind, einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt wurden.
Förderungsfähig sind innovative Start-ups in jeglicher Rechtsform, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Geschäftsleitung oder Betriebsstätte befindet sich in Österreich.
- Die Gründung erfolgte innerhalb der letzten fünf Jahre, jedoch vor dem 15.03.2020.
- Die Definition eines Kleinunternehmens der Europäischen Union ist erfüllt.
- Das Start-up ist nicht börsennotiert.
- Das Start-up hat nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, noch keine Gewinne ausgeschüttet und wurde nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.
- Private Investoren haben frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest € 10.000,00 seit 15.03.2020 investiert.
- Die aktuelle COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf das Start-up (z.B. Umsatzrückgang; höheres Finanzierungserfordernis durch höhere Kundenforderungen aufgrund verspäteter Zahlungen; Ausfall von Zahlungen/ Lieferanten).
- Eines der nachfolgenden Innovationskriterien wird erfüllt:
Förderzusage der AWS oder FFG innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung für bestimmte Programme (siehe https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/) liegt vor.
Oder eines der nachfolgenden Kriterien ist erfüllt: Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor? Werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen? Liegt eine Prozessinnovation vor? Liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor? Liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt?
Nicht gefördert werden können
- Unternehmen, die nach dem 15.3.2020 gegründet wurden,
- Unternehmen der freien Berufe (Ausnahme: Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten),
- landwirtschaftliche Betriebe,
- Unternehmen des Bankwesens (mit Ausnahme sog. „FinTech“-Unternehmen, soweit nicht konzessionspflichtig),
- gemeinnützige Vereine,
- Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind.
Die Fördermittel sind zu verwenden für
- Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können, (z.B. laufende Kosten wie Personalkosten – diese müssen angemessen laut dem Gehaltsschema des Bundes sein, Sachkosten, F&E Aufwand, und Investitionen),
- Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.
Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden.
Höhe des Zuschusses
Bekommt ein Start-up frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen (auf die Dauer von mindestens fünf Jahren zur Verfügung gestellt, ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung, nachrangig) von privaten Investoren von mindestens € 10.000,00, werden diese Mittel durch einen (im Erfolgsfall zurückzuzahlenden) Zuschuss verdoppelt. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu € 400.000,00.
Für Unternehmen, die in den letzten zwei Jahren eine Förderung der AWS/FFG erhalten haben oder deren Aufwand für Forschung und Entwicklung in einem der letzten drei Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwandes betrug, verdoppelt sich die Obergrenze auf € 800.000,00.
Beantragung und Auszahlung des Zuschusses
Die Förderung ist über den AWS-Fördermanager online zu beantragen (Fördermanager).
Vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist die Erfüllung der Kriterien „Innovation“, „kleines Unternehmen“ und „frisches Kapital“ zu bestätigen.
Nach positiver Prüfung des Antrags durch die AWS erhält das Start-up einen Fördervertrag, danach erfolgt umgehend die Auszahlung des Zuschusses. Die Mittel des Zuschusses sind innerhalb von 12 Monaten aufzubrauchen, darüber ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Nicht verbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen.
Rückzahlung des Zuschusses
Im Erfolgsfall ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Dies ist dann der Fall, wenn innerhalb von 10 Jahren ab dem Stichtag der Förderungsvereinbarung ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag pro Geschäftsjahr beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinnes, rückzuzahlen ist maximal die Höhe des erhaltenen Zuschusses (keine Verzinsung). Ist nach Ablauf von 10 Jahren kein Erfolgsfall eingetreten, endet der Vertrag, ohne dass eine Rückzahlung zu leisten ist.
Venture Capital Fonds
Im Fokus stehen österreichische, technologiebasierte Start-ups, die ohne Corona-Krise eine Finanzierungsrunde abschließen hätten können. Start-ups können finanzielle Mittel von € 200.000,00 bis € 1.000.000,00 daraus erhalten. Der private Venture Capital Fonds wird mit einer staatlichen Garantie in Höhe von 50% besichert.
Die entsprechenden Richtlinien und Details zur Abwicklung sind noch in Ausarbeitung.
Für Rückfragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kanzleimitarbeiter gerne zur Verfügung.