Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Als weitere konjunkturfördernde Maßnahme hat der Gesetzgeber die „beschleunigte Abschreibung“ für Gebäude eingeführt. Diese neue Abschreibungsform kann sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (insbesondere Vermietung) zur Anwendung gelangen.

Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden, kann eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.

Die beschleunigte Abschreibung ist als Wahlrecht zu verstehen.

Diese neue Abschreibungsform kann auch im außerbetrieblichen Bereich, d.h. bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, angewendet werden. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass das Gebäude nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Im Jahr der erstmaligen Abschreibung beträgt der Abschreibungssatz das Dreifache und im Folgejahr das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes (2,5% im Betriebsvermögen, 1,5% im Privatvermögen). Ab dem 3. Jahr kommt wieder der „normale“ Abschreibungssatz zur Anwendung.

Die Regelung zur Halbjahresabschreibung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 30.06. eine Jahresabschreibung zusteht.
Beitrag teilen: