Der Gesetzgeber sieht steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Hilfsmaßnahmen in Form von Stundungen und Ratenzahlungen für Betriebe vor, die infolge der Coronakrise mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben.
Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) sollen Steuerstundungen, die bisher von der Abgabenbehörde automatisch bis 15.01.2021 verlängert wurden, erneut bis 31.03.2021 verlängert werden. Für die erneute Verlängerung soll kein gesonderter Antrag erforderlich sein.
Stundung und Ratenzahlung Finanzamt
Abgabenstundungen, die nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.09.2020 geendet hat, wurden vom Finanzamt bis zum 15.01.2021 automatisch verlängert.
Diese Frist soll bis 31.03.2021 verlängert werden, wobei kein zusätzlicher Antrag für die Ausweitung des Stundungszeitraumes erforderlich sein soll. Darüber hinaus sollen auch alle zwischen 26.09.2020 und 28.02.2021 fälligen Abgaben bis zum 31.03.2021 automatisch gestundet werden. Ein gesonderter Antrag dazu soll nicht erforderlich sein.
Das COVID-19-StMG sieht auch für jene Abgabenstundungen, welche im Zeitraum zwischen 01.10.2020 und 28.02.2021 beantragt werden, gewisse Erleichterungen vor. Die Abgabenbehörden sollen demnach Stundungen bewilligen (kein Ermessen), unabhängig davon, ob die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder die Einbringlichkeit durch die Stundung gefährdet wäre. Diese Vereinfachung gilt für Stundungszeiträume bis zum 31.03.2021. Wird ein solcher Stundungsantrag bewilligt, werden auch alle Abgaben, die zwischen 01.10.2020 und 28.02.2021 fällig werden, automatisch bis 31.03.2021 verlängert. Hierfür ist kein gesonderter Stundungsantrag erforderlich.
Sämtliche Stundungen sowie die verlängerte gesetzliche Zahlungsfrist enden allerdings mit einer allfälligen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
Als Alternative zur Steuerstundung können weiterhin Ratenzahlungen beim Finanzamt beantragt werden.
Stundung und Ratenzahlung Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK, vormals GKK)
Offene Rückstände aus den Beitragsmonaten Februar, März und April 2020 sind bis spätestens 15.01.2021 an die Österreichischen Gesundheitskasse zu bezahlen. Für diese Beitragszeiträume fallen weiterhin keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.01.2021 weiterhin bestehen, so gibt es die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag in 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, zu begleichen. Diesbezügliche Anträge können ab Jänner 2021 gestellt werden.
Für die Beitragszeiträume ab Mai 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten zwar die Möglichkeit von Stundungen oder Ratenzahlungen vor, es fallen aber für diese Beitragszeiträume Verzugszinsen an.
Zusätzlich bietet die ÖGK für jene Betriebe, die seit Anfang November vom Betretungsverbot der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind, Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen oder Ratenzahlungen für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 an. Die Anträge können von den betroffenen Betrieben unbürokratisch und formlos gestellt werden. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist bei Antragstellung gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.
Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote betroffen sind (z. B. Zulieferer von Hotels). Die Umstände der Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen ebenfalls bei der Antragstellung konkret darzulegen.
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts.
Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen, wie Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc., sind weiterhin fristgerecht vorzunehmen.
Stundung und Ratenzahlung Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA)
Bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten können Unternehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ebenfalls Stundungen oder Ratenzahlungen beantragen.
Für vorgeschriebene Beiträge nach dem GSVG/FSVG kann auch die Beitragsgrundlage – auf Basis des voraussichtlichen Einkommens – herabgesetzt werden.
Wird eine solche Zahlungserleichterung beantragt, fallen bis Ende 2020 keine Verzugszinsen an.
Ist die Begleichung der offenen SV-Beiträge im Jahr 2021 weiterhin nicht möglich, können weitere Zahlungserleichterungen eingebracht werden. Hier fallen allerdings Verzugszinsen an.
Das Ansuchen auf Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung kann auf der Homepage der SVS online eingebracht werden (Onlineantrag).
Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis Ende 2020 ausgesetzt.
Darüber hinaus wird bis zum Jahresende seitens der SVS von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren Abstand genommen.
Bei der Beantragung von Stundungen oder Ratenzahlungen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.