Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zu COVID-19. Zwischen 01.11.2020 und 09.07.2021 soll es Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, ermöglicht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen (Rechtsanspruch). Arbeitgebern wird für diese Zeit das fortgezahlte Entgelt durch den Bund zu 100% ersetzt.
Die Sonderbetreuungszeit 4.0 läuft rückwirkend vom 01.11.2020 bis 09.07.2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021) und beträgt vier Wochen.
Sonderbetreuungszeiten, die vor dem 01.11.2020 in Anspruch genommen wurden, werden von diesem Anspruch nicht in Abzug gebracht.
Die Sonderbetreuungszeit 4.0 bedarf in folgenden Fällen keiner Vereinbarung (Rechtsanspruch des Dienstnehmers):
- die Kinderbetreuungs- und Ausbildungseinrichtung für Kinder unter 14 ist geschlossen,
- in Bezug auf betreuungspflichtige Menschen mit Behinderungen (meist Kinder mit Behinderung),
- in Bezug auf die Betreuung von behinderten Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die Betreuungsperson ausgefallen ist.
In allen anderen Fällen, wo eine Betreuung notwendig ist, das Zurückgreifen auf eine Betreuungsalternative jedoch vom Dienstnehmer nicht gewünscht wird (z.B. Großeltern sollen nicht auf Kleinkinder während der Corona-Krise aufpassen), kann eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.
Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die aufgrund eines Ansteckungs- oder Infektionsverdachts abgesondert wurden, besteht Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Erkrankt das Kind an COVID-19, so besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nur dann, wenn der Anspruch auf Plegefreistellung bereits ausgeschöpft ist.
Die Sonderbetreuungszeit darf auch in allen anderen Fällen, für die eine andere Rechtsgrundlage einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung regelt, nicht in Anspruch genommen werden (z.B. Pflegefreistellung nach § 16 (1) UrlG).
Die Höhe der Erstattung für das während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlte Entgelt beträgt 100%.
Die Beantragung muss spätestens 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes eingebracht werden. Hier bleibt derzeit noch die Frage offen, ob nach jeder einzelnen Sonderbetreuungszeit oder ob nach dem generellen Ende der Sonderbetreuungszeit 4.0 die 6 Wochen Frist zu laufen beginnt.
Für weitere Fragen zur Sonderbetreuungszeit stehen Ihnen unsere Kanzleimitarbeiter gerne unterstützend zur Seite.